OLG Celle: Anlagevermittler muss Schadensersatz leisten

Ein Finanzanlagenvermittler ist aufgrund eines Prospektfehlers Schadensersatz pflichtig. Dies urteilt nun das Oberlandesgericht Celle in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren. Was das Urteil für Andere bedeutet. 

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

„Die Aussichten betroffener Anleger auf eine erfolgreiche Klage schätzen wir als sehr gut ein, denn das Urteil erhöht die Chancen auf Schadensersatz enorm“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Lüneburg wies die Klage zurück

Der Kläger hatte über die Beklagte mehrere geschlossene Fonds gezeichnet, darunter auch den HydropowerINVEST IV. Die Zeichnungssumme lag bei 8.000 EUR zzgl. 5% Agio. Bei dem Fonds handelt es sich um einen geschlossenen Wasserkraftwerksfonds in der Form einer GmbH & Co. KG.

Die Fondsgesellschaft investierte in eine Wasserkraftgesellschaft mit fünf Wasserkraftwerken in der Türkei, an der weitere Co-Investoren beteiligt sind.

Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht Lüneburg zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Kläger seine Ziele weiter. Das Oberlandesgericht Celle hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Emissionsprospekt zur HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG fehlerhaft sei und die Beklagte hierfür zu haften habe. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.

Angaben zum Investorenkreis fehlten

Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.

Nachdem das Oberlandesgericht den Emissionsprospekt für fehlerhaft erachtete, war die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung richtig gestellt zu haben.

In Bezug auf die Frage der Kausalität des Prospektfehlers hinsichtlich der Anlageentscheidung des Klägers, sah das Oberlandesgericht keine Probleme. Auch bei Prospektfehlern gilt die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach hätte der Anleger die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Prospektfehler bei geschlossenen Fondsbeteiligungen

Ein Prospektfehler liegt vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung.

Tatsächlich ist die Hürde für die Feststellung eines Prospektfehlers relativ hoch. Nachdem sich der Emissionsprospekt an den durchschnittlich gebildeten und informierten Anleger richtet, werden Prospektfehler erst dann angenommen, wenn dieser entweder tatsächliche Fehler oder Auslassungen enthält beziehungsweise die Darstellungen irreführend sind.

Der Haftungskreis bei Prospektfehlern ist groß: Prospektverantwortliche, Gründungs- und Treuhandgesellschafter, Initiatoren, beteiligte Vermittler und Untervermittler. Die individuellen Umstände entscheiden im Einzelfall, wer als Anspruchsgegner in Frage kommt.

Aktuelles Urteil berechtigt Anleger von Aquila HydropowerINVEST IV zum Schadensersatz

Das Urteil aufgrund des festgestellten Prospektfehlers betrifft alle Gesellschafter des Fonds. Anleger können sich freuen, denn das Urteil berechtigt zum Schadensersatz. Im vorliegenden Fall muss die beklagte Vermittlungsfirma dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.400,- EUR sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 718,67 EUR, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen.

 

Foto: Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann

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