POC-Fonds: BGH weist Schadenersatzklage ab

In Zusammenhang mit einem Fonds der Reihe „Proven Oil Canada“ (POC) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin und damit die Klage eines Anlegers auf Schadenersatz abgewiesen. Es ging um eine Kapitalbeteiligung der Geschäftsführerin.

Die POC-Geschäftsführerin hielt auch eine Minderheitsbeteiligung an dem Projektpartner zur Öl- und Gasförderung in  Kanada (Symbolbild).

Der Fonds hatte in Deutschland Geld eingesammelt, um dies über eine kanadische Objektgesellschaft in die Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie den Verkauf der Rohstoffe zu investieren. Später geriet er – wie andere POC-Fonds auch – in Schieflage.

Der Kläger hatte sich mit 10.000 Euro an dem Fonds beteiligt und verlangte nun Schadenersatz. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Kammergericht als nächste Instanz hatte sie hingegen abgewiesen. Vor dem BGH ging es noch um die Frage, ob im Prospekt des Fonds auf eine bestimmte Kapitalbeteiligung hätte hingewiesen werden müssen (II ZR 264/18).

Kein beherrschender oder bestimmender Einfluss

Demnach war die Geschäftsführerin der Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der deutschen Fonds-KG mit 13,7 Prozent auch an der Gesellschaft beteiligt, die den General Partner (Komplementär und Geschäftsführer) der kanadischen Objektgesellschaft stellte. Das stand nicht im Prospekt.

Laut BGH war das aber auch nicht notwendig, da kein beherrschender oder bestimmender Einfluss bestand. Außerdem war die kanadische Obergesellschaft ohnehin zu 100 Prozent auch an der Komplementärin der deutschen Fonds-KG beteiligt.

Seite 2: „Beurteilung in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten“

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