POC-Fonds: BGH weist Schadenersatzklage ab

„Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt“, so der BGH. Aus der Beteiligung der Geschäftsführerin an der Obergesellschaft ergab sich „kein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotenzial“.

Ansonsten verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung zur erforderlichen Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen in Fondsprospekten.

Neue Grundsätze stellt er nicht auf. Ob eine Verflechtung so wesentlich ist, dass sie einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann, unterliege „einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände“.

Foto: Shutterstock

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