Notarielle Testament: Wann ein Erbschein erforderlich ist

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Im Gegensatz zu anderen Gerichten entschied das KG, das höchste Berliner Zivilgericht, dass allein eine in einem notariellen Testament vereinbarte Scheidungsklausel das Grundbuchamt nicht berechtigt, zusätzlich zu dem eröffneten notariellen Testament, noch einen Erbschein zu verlangen.

In seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt, verlangt das KG konkrete Anhaltspunkte auf Auflösung der Ehe oder Stellung eines Scheidungsantrags.

Der Fall

Die Eheleute errichteten 2006 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu „alleinigen Vollerben“ einsetzten. In die Urkunde wurde eine Scheidungsklausel aufgenommen, in der es unter anderem heißt: … „Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tode eines Ehegatten aufgelöst oder Klage auf Aufhebung erhoben oder die Scheidung der Ehe beantragt wurde …, sollen die hier getroffenenVerfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein“…..

Die Ehefrau starb 2019, ohne dass die Ehe vorher beendet oder ein Scheidungsantrag gestellt worden wäre. Der überlebende Ehegatte stellte als Alleinerbe einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf den halben Grundstückanteils seiner verstorbenen Frau. Das Grundbuchamt forderte, trotz des notariellen Testaments, die Vorlage eines Erbscheins. Dagegen wehrt sich der Ehemannmit seiner Beschwerde.

Die Entscheidung

Das KG bezog sich, wie andere Oberlandesgerichte auch, auf die in § 2077 Abs 1 BGB enthaltene Auslegungsregel für Scheidungsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie bestimmt, dass das Testament in seinem gesamten Inhalt unwirksam wird, wenn die Ehe aufgelöst wurde oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde.

Andere Oberlandesgerichte interpretieren die Auslegungsregel so, dass sie den Nachweis des Erbrechts durch einen Erbschein bestätigt haben wollen, wenn ein notarielles Testament eine Scheidungsklausel enthält. Sie begründen dies damit, dass Ehescheidungen alles andere als selten vorkämen und die Stellung eines Scheidungsantrags keine ganz entfernte, bloß auf theoretische Überlegungen beruhende Möglichkeit sei. Für das KG ändert sich allein durch den Umstand hoher Scheidungsquoten nichts daran, dass eine Scheidungsklausel, wie die vorliegende, nicht genügt am uneingeschränkten Bestand der Ehe zu zweifeln. Seiner Meinung nach bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Ehegattentestaments.

Entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus dem notariellen Testament hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen in Frage stellen, können das Verlangen nach Vorliegen eines Erbscheins für das Grundbuchamt nicht rechtfertigen. Damit war ein Erbschein zur Umschreibung des Grundbuchs nicht nötig und das KG gab dem Ehemann Recht.

DVEV-Expertenrat

Ein Fall wie dieser zeigt, dass ein notarielles Testament nicht immerden Erbschein ersetzt. Vielmehr kann ein gegebenenfalls teures Erbscheinsverfahren zusätzlich erforderlich werden. „Wichtig ist, sich fachlichen Rat bei einem Experten einzuholen, wenn man ein Testament abfassen will. Hier hilft neben dem Notar auch anwaltlicher Rat, am besten bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht“,empfiehlt Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV.

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