BaFin untersagt weitere Vermögensanlage von Life Forestry

Logo der BaFin auf mehreren Briefbögen

Die Finanzaufsicht BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung "Golden Teak – Land Lease 2020" der Life Forestry Switzerland AG untersagt. Es ist nicht das erste Mal, dass die Behörde dem Unternehmen in die Parade fährt.

Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ hat die BaFin nach eigenen Angaben am 27. April 2021, also in der vergangenen Woche, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher dürfe die Life Forestry Switzerland AG keine Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte den Angaben zufolge, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Unternehmen mit der Aufsichtsbehörde aneinandergerät. Bereits im September 2018 hatte die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt.

Auch in diesem Fall erfolgte die Untersagung, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Gegenwehr gegen vorherige BaFin-Verfügung

Aus dem gleichen Grund verfügte die BaFin im September 2019, dass die Life Forestry Switzerland AG das Direktinvestment „Golden Teak – Land Lease“ nicht in Deutschland zum Erwerb anbieten darf. Gegen diesen Bescheid setzte das Unternehmen sich laut BaFin-Website zunächst mit einem Widerspruch und Antrag auf Eilrechtsschutz zur Wehr, der aber vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgeleht wurde. Auch eine Beschwerde der Life Forestry Switzerland AG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Informationen zufolge am 1. April 2020 zurück.

Auf einer der Websites des in der Schweiz ansässigen Unternehmens, das dort unter anderem seine 15-jährige Erfahrung hervorhebt, wird indes weiterhin für Holz-Investments geworben und eine 60-seitige Broschüre mit der Bezeichnung „Golden Teak 2020“ zum Download angeboten. Sie ähnelt auf den ersten Blick einem Verkaufsprospekt, ist aber – jedenfalls nach deutschen Maßstäben – lediglich eine Werbebroschüre.

Die steuerlichen Erläuterungen darin lassen vermuten, dass sich das Angebot grundsätzlich an Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet oder gerichtet hat. Stand der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist allerdings Februar 2019. Insofern bleibt offen, ob und gegebenfalls welchen Anlegern das Investment tatsächlich noch angeboten wird. Deutsche Investoren und Vermittler jedenfalls sind wohl gut beraten, Vorsicht walten zu lassen.

Foto: Shutterstock

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