Offene Immobilienfonds: Gegenvorschläge vom BVI

Die BVI-Vorschläge sehen im Einzelnen vor, dass für natürliche Personen eine Haltefrist von einem Jahr gilt, gefolgt von zwei weiteren Jahren, in denen Anteile nur mit Abschlag zurückgegeben werden können. Allerdings sollen die bislang vorgesehenen Abschlagsquoten auf fünf Prozent im zweiten und 2,5 Prozent im dritten Jahr halbiert werden. Für nicht-natürliche Personen möchte der BVI dagegen nach der einjährigen Haltefrist auf Dauer eine einjährige Kündigungsfrist einführen.

Schutz für Altanleger
Dem Regierungsentwurf zufolge soll für Bestandsanleger die Haltefrist grundsätzlich als abgelaufen gelten. Der BVI regt an, dass dies ebenso für die anschließenden Jahre zwei und drei gilt, in denen eine Rücknahme nur mit Abschlägen möglich ist. Darüber hinaus möchte der Verband mit der Einführung von Immobilien-Publikumsfonds, die sich ausschließlich an professionelle Anleger richten, die erwünschte Trennung von privaten und professionellen Anlegern unterstützen und für Großanleger, die nicht in Spezialfonds investieren dürfen oder können, eine geeignete Anlageform schaffen.

Außerdem schlägt der BVI vor, dass OIFs auch in einer Phase der Rücknahmeaussetzung weiterhin Auszahlpläne bedienen dürfen. Dies sei wichtig, da die Fonds häufig als Vermögensbasis für Auszahlpläne zur Ergänzung der gesetzlichen Rente genutzt würden.

Teilungsmodell statt Zwangsauflösung
Darüber hinaus schlägt der Verband als Alternative zur Zwangsauflösung eines offenen Immobilienfonds ein Teilungsmodell vor. Dadurch solle künftig vermieden werden, dass eine Minderheit rückgabewilliger Anleger einer Mehrheit von Anlegern, die den Fonds fortführen möchte, die vollständige Auflösung aufzwingen könne. Das Teilungsmodell differenziert zwischen rückgabe- und bleibewilligen Anlegern und soll im Fall der wiederholten oder längeren Aussetzung der Anteilsrücknahme eines OIF greifen.

Bewertung künftig vierteljährlich
In Bezug auf die turnusmäßige Bewertung der Fondsimmobilien plädiert der BVI für eine vierteljährliche Bewertungspflicht für alle Fonds, unabhängig von den Regelungen zur Rücknahme von OIF-Anteilen. Dabei soll es sich um eine vollständige Bewertung pro Jahr handeln, die alle drei Monate überprüft wird. Eine noch häufigere Bewertung ist nach Aussage des Verbands aus Sicht der Praxis unter keinen Umständen sinnvoll. (bk)

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments