Automatische Verlängerung bei Maklervertrag – BGH hat wenig Bedenken

Viele Immobilienmakler bewegen sich mit ihren Auftragsformularen in einer rechtlichen Grauzone – nun könnte der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit für die Kunden schaffen. Die Linie der obersten Zivilrichter in Karlsruhe zeichnete sich in einer Verhandlung am Donnerstag bereits ab. Danach sind Verkaufsaufträge, die sich ohne Kündigung automatisch verlängern, wohl grundsätzlich zulässig. Der Kunde muss aber auf einen Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlässt. (Az. I ZR 40/19)

Das Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden, ein Termin wurde noch nicht mitgeteilt. Bleiben die Richter dabei, dürfte die Kreissparkasse Waiblingen von einer Kundin vergeblich Schadenersatz fordern. Die Frau hatte die Sparkasse beauftragt, ihre Wohnung zu verkaufen. Das verpflichtete sie, keinen Konkurrenten einzuschalten.

Der Auftrag war zunächst auf sechs Monate befristet. Laut Vertrag sollte er sich ohne Kündigung allerdings immer wieder um drei Monate verlängern. Die Frau kündigte nicht, verkaufte die Wohnung am Ende aber über einen anderen Makler. Nun will die Sparkasse von ihr mehr als 15 500 Euro – wegen der entgangenen Provisionen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Frau recht gegeben. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen.

Die BGH-Richter scheinen das weniger streng zu sehen. Bei vier Wochen Kündigungsfrist könne man eine Verlängerung um drei Monate wohl noch als angemessen ansehen, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Die automatische Verlängerung erspare auch einen neuen Abschluss.

Problematischer finden die Richter, dass nur ein Teil der Regelungen direkt im Vertrag steht. Dass die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt, ist in einer Anlage festgehalten. Das könnte zu undurchsichtig sein. Der Sparkasse wäre es leicht möglich gewesen, die Konditionen in Einem darzustellen, sagte Koch. „Dann hätte der Kunde auf einen Blick gesehen, was er tun muss.“

Der BGH-Anwalt der Sparkasse hielt dagegen, es habe sich nur um wenige Seiten gehandelt. „Jeder Kunde, der sich mal zwei oder drei Minuten hinsetzt, weiß, was für ihn gilt.“ Der BGH-Anwalt der Wohnungsverkäuferin erwiderte, man müsse sich durch drei Anlagen kämpfen. Der normale Kunde höre da auf zu lesen.

Nach Angaben des Immobilienverbands Deutschland (IVD) finden sich Verlängerungs- und Kündigungsklauseln grundsätzlich in allen Verkaufsaufträgen – in den unterschiedlichsten Varianten. Was erlaubt ist und was nicht, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband liegen nach eigener Auskunft keine Zahlen vor. Das Maklergeschäft stehe nicht im Fokus der Sparkassentätigkeit, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit. Der Verband begleite das Verfahren auch nicht. Im Einzelfall könnten „solche automatischen angemessenen Vertragsverlängerungen“ aber den Interessen der Beteiligten entsprechen, „weil dadurch der Aufwand entfällt, den Vertrag immer wieder neu abzuschließen“. (dpa-AFX)

Foto: picture-alliance

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