Neue Gesetze: Zwei Schüsse in den Ofen?

Crowddesk Geschäftsführer El Mallouki vor dem Hintergrund eines Großraumbüros
Foto: CrowdDesk
Jamal El Mallouki, CrowdDesk: „Eine Vorschrift, die absolut sinnlos ist.“

Mit zwei Gesetzen will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen zum einen für die Crowdinvesting-Branche und zum anderen für Fonds verbessern. Doch in beiden Fällen sind die Betroffenen nicht besonders begeistert davon.

Einmal mehr ist die Bezeichnung des Gesetzes bestes Behördendeutsch: „Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz“. Damit soll in erster Linie eine europäische Verordnung zum Crowdfundig – so der außerhalb deutscher Amtsstuben übliche Begriff – umgesetzt werden. Also die Einwerbung von Geld mit geringen Mindestbeträgen über Online-Plattformen. Im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ist meistens auch von „Crowdinvesting“ die Rede.

Kernelement des Gesetzes ist eine neue Kategorie von Unternehmen, die von der Finanzaufsicht BaFin zugelassen und beaufsichtigt werden: „Schwarmfinanzierungs-Dienstleister“. Wer die Vorschriften erfüllt, darf seine Crowdinvestments EU-weit anbieten. Eigentlich eine gute Sache also, sollte man meinen. Zudem ist die damit umgesetzte EU-Verordnung für European Crowdfunding Service Providers (ESCP) schon lange bekannt. Das klingt nicht danach, als sei das deutsche „Begleitgesetz“ nun besonders spektakulär.

Doch die Crowdinvesting-Branche in Deutschland ist stinksauer. „Aus dem Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz wird ein Schwarmfinanzierungsverhinderungsgesetz“, überschreibt der Bundesverband Crowdfunding seine Pressemitteilung zur Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag am 6. Mai 2021. Bis Redaktionsschluss hat es die finalen Hürden zwar noch nicht genommen, aber substanzielle Korrekturen werden nicht mehr erwartet.

Kritik an den Vorschriften zur Haftung

„Die derzeitige Umsetzung des SchwarmfinanzierungsbegleitG konterkariert das Ziel der ESCP-VO und benachteiligt deutsche Unternehmen gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern“, poltert Uli Fricke, stellvertretende Vorsitzende des Verbandes. Was ist passiert? „In wesentlichen Punkten widersprechen die Vorschläge der Großen Koalition dem Gedanken der ECSP-VO: Einheitliche Bedingungen für Unternehmen zu schaffen, die europaweit Crowdfunding-Kampagnen durchführen können“, heißt es vom Verband.

Besonders gegen den Strich gehen ihm die Vorschriften zur Haftung der Verantwortlichen. „Das vorgeschlagene Haftungsregime würde dafür sorgen, dass Geschäftsführer, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen für das Crowdfunding haften. Damit weicht der Vorschlag wesentlich von dem Haftungsregime in anderen Bereichen ab. Bei Emissionen von Wertpapieren mit und ohne Prospekt als auch bei Emissionen von Vermögensanlagen mit und ohne Prospekt haftet jeweils nur der Emittent bei grober Fahrlässigkeit“, so der Verband.

Das stimmt zwar nicht so ganz, weil auch zum Beispiel bei Fonds oder Vermögensanlagen-Emissionen Anbieter und Vertrieb laut der BGH-Rechtsprechung von Anlegern schon für versehentliche Fehler, Lücken oder unzureichende Plausibilitätsprüfungen in Anspruch genommen werden können. Aber dass bereits laut Gesetzestext explizit auch einfache Fahrlässigkeit dafür ausreicht, ist bei diesen Kapitalanlagen nicht der Fall.
Auch die Vorstände oder Geschäftsführer der Plattformen, die normalerweise nicht als Emittent, sondern als Vermittler (Vertrieb) fungieren, können dem Verband zufolge in den Fokus geraten, sofern sie auch die Geschäftsführung von Zweckgesellschaften zur Bündelung der Investments übernehmen.

„Fehlende Harmonisierung sowie geringere Transparenz für die Anleger “

Was sagen die Plattformen selbst? „Wir erwägen – wie auch andere Plattformen – die europäische Crowdfunding-Lizenz in Deutschland zu beantragen, da wir viele Vorteile in einer einheitlichen europäischen Harmonisierung sehen. Das derzeit diskutierte und in dem Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz enthaltene Haftungsregime wird unserer Einschätzung nach Plattformen jedoch daran hindern, das europaweite, harmonisierte Regime der ECSP-VO zu nutzen“, antwortet Greta Gaumert, General Counsel & Chief Risk Officer beim Marktführer Exporo, auf die Frage, welche Auswirkungen das Unternehmen durch das neue Gesetz erwartet. „Eine fehlende Harmonisierung sowie eine damit einhergehende geringere Transparenz für die Anleger werden die Konsequenz sein“, so die Exporo-Juristin.

Auch Jamal El Mallouki, Geschäftsführer von CrowdDesk und Vorstandsvorsitzender des Crowdfunding-Verbands, kritisiert im Cash.-Gespräch an erster Stelle die Haftungsregel. „Im Rahmen der ECSP-Umsetzung hat der nationale Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. In diesem Rahmen hat er aber eine Vorschrift erlassen, die absolut sinnlos ist“, sagt er.

„Der wichtigste Markt in Europa faktisch ausgeschlossen“

„Natürlich versucht man, alles richtig zu machen, aber es kann eben doch vorkommen, dass einem selber oder einem Mitarbeiter ein Fehler unterläuft“, erklärt El Mallouki. „Das Haftungsrisiko führt dazu, dass wahrscheinlich kein Emittent bereit sein wird, das ECSP-Regime zu nutzen, zumal die Haftung nicht nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblätter besteht, sondern für alle Dokumente“, prognostiziert auch er.

„Anlegerschutz ist legitim, aber dafür gibt es bessere Mittel, zum Beispiel den in der ECSP-Verordnung vorgesehenen Fragebogen zur Erfahrung des Investors“, sagt El Mallouki. Eine übertriebene Haftung sei lediglich ein weiteres Geschäftsfeld für Anlegeranwälte. „Wenn das Gesetz unverändert in Kraft tritt, wird der wichtigste Markt in Europa von dem neuen Regime faktisch ausgeschlossen. Das konterkariert die Zielsetzung von EU-weit einheitlichen Rahmenbedingungen“, so El Mallouki.

Auch ein Teil der bisherigen Konzepte betroffen

Betroffen von dem Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz sind indes nicht nur die neuen europäischen Emissionen, sondern auch ein Teil der bisherigen Konzepte. „Wertpapiere und Kreditverkäufe bis fünf Millionen Euro über Plattformen fallen automatisch unter das Regime, auch wenn die betreffende Plattform das gar nicht will“, erläutert El Mallouki. Nicht berührt sind hingegen die klassischen Schwarmfinanzierungen nach dem Vermögensanlagengesetz, also vor allem Nachrangdarlehen.

Durch die Aufregung über die Haftung ist ein weiterer Kritikpunkt in den Hintergrund getreten. Die Branche fordert schon lange, dass auch GmbH-Anteile über die Plattformen angeboten werden dürfen. Das ist nun erneut nicht vorgesehen, und die Finanzaufsicht BaFin hat bislang nicht von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch diese vor allem bei kleineren Unternehmen beliebte Rechtsform in den Katalog der möglichen Crowdinvestings aufzunehmen. „Die Politik hat hier eine Chance vertan, die Finanzierungsmöglichkeiten gerade für kleinere und mittlere Unternehmen zu verbessern“, sagt El Mallouki. Aber ohne Anpassungen bezüglich der Haftung hätte das wohl so oder so keine große Wirkung.

Neues Gesetz auch für Fonds

Für sein eigenes Unternehmen sieht El Mallouki indes keine größeren Einschränkungen durch das neue Gesetz. CrowdDesk betreibt über diverse Tochtergesellschaften Plattformen für Dritte, ist aber hauptsächlich Technologie-Dienstleister für andere. „Mit dieser Technologie können wir auch in andere europäische Länder wachsen“, sagt er. Zu den Kunden gehören nicht nur klassische Crowdinvesting-Plattformen, sondern auch andere Finanzdienstleister, davon mehr als 20 Banken und einige Emissionshäuser. So weist die Referenzliste von CrowdDesk unter anderem die klassischen Vermögensanlagenanbieter Reconcept und Wattner aus; auch die Fondsanbieter BVT und Habona nutzen laut El Mallouki die Technologie.

Für diese Branche hat die Bundesregierung ebenfalls ein Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht: Das „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“, kurz Fondsstandortgesetz. Neben der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien und Anpassungen für offene Fonds enthält es Neuerungen für alternative Investmentfonds (AIFs). Demnach können geschlossene AIFs künftig grundsätzlich auch als Sondervermögen aufgelegt werden, also wie offene Fonds ohne die sperrige Investment-KG oder -AG und mit entsprechend entschlackter Verwaltung.

Geschlossene Sondervermögen nur für Spezialfonds

Generell möglich sind geschlossene Sondervermögen indes nur mit Spezialfonds für semi- und professionelle Anleger ab einem Investment von 200.000 Euro. Geschlossene Publikums- Sondervermögen hingegen sind auf die neue Kategorie „Infrastruktur- Sondervermögen“ und „Master-Feederfonds“ beschränkt.

Seite 2: Sehr Zurückhaltende Reaktionen aus dem Bereich der Publikums-AIFs

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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