Urteil: Mieterhöhung nach Modernisierung nicht immer möglich

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Auf die neue Fassadendämmung folgte die Mieterhöhung – zu viel für eine Berliner Mieterin. Vor Gericht bekam sie Recht.

Mieter müssen in der Regel Modernisierungsmaßnahmen dulden. Allerdings müssen sie nicht in jedem Fall auch die daraus resultierende Mieterhöhung bezahlen. Bedeutet die Mieterhöhung nämlich für Mieter eine Härte, kann der Vermieter sie nicht durchsetzen. Das entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 64 S 111/20).

Müssen Grundsicherungsempfänger nach der Mieterhöhung damit rechnen, die Wohnung zu verlieren, ist eine solche Härte gegeben, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 20/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Größe der Wohnung spielt dabei nicht unbedingt eine Rolle.

Mieterin zog vor Gericht

In dem verhandelten Fall war die Fassade an einem Mietshaus gedämmt worden. Eine Mieterin klagte gegen die entsprechende Modernisierungsmieterhöhung. Die Frau bezog ergänzende Zahlungen des Jobcenters. Sie war der Meinung, die höhere Miete bedeute für sie eine unzumutbare wirtschaftliche Härte, da sie die Wohnung dann nicht mehr halten könne.

Die Vermieterin war hingegen der Ansicht, die Frau lebe über ihre Verhältnisse und müsse eben in eine kleinere Wohnung umziehen. Die Mieterin lebte allein in der 71 Quadratmeter großen Wohnung. Bis zur Klärung des Rechtsstreits übernahm das Jobcenter den Erhöhungsbetrag.

Erhöhung bedeutet für Mieterin Härte

Das Urteil: Das Gericht gab der Mieterin Recht. Hier liege ein Härtefall vor, da der Mieterin nach Zahlung der erhöhten Miete kein Einkommen mehr verbleibt, dass es ihr ermöglicht, an ihrem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Übernahme eines Teils der Miete durch das Jobcenter sei lediglich vorläufig erfolgt, damit die Mieterin die Wohnung nicht verliere.

Der Härteeinwand sei auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Wohnung für eine einzelne Mieterin großzügig ist. Beim entsprechenden Abwägungsprozess spiele auch die Wohndauer eine entscheidende Rolle. In diesem Fall habe die Mieterin schon als Kind in der Wohnung gelebt. (dpa-AFX/IhreVorsorge)

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