Vermögensanlagengesetz: Die Hürden sind überwindbar

Das Vermögensanlagengesetz zur Regulierung des sogenannten grauen Kapitalmarkts kommt. Allerdings sind die Inhalte auch bisher schon ein Postulat der einschlägigen Rechtsprechung. Auf was sich der freie Vertrieb in der Praxis einstellen muss.

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Gastbeitrag: Ulrich Nastold, Rechtsanwalt, Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner

Am 11. Februar 2011 hat der Bundestag das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. März 2011 dem Gesetz zugestimmt. Es soll Bankkunden besseren Schutz vor Falschberatung bei Geldanlagen bieten. Kreditinstitute müssen ihre Anlageberater der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) melden.

Am 6. April 2011 hat das Bundeskabinett den Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts abgenickt. Der lang erwartete Entwurf wurde gemeinsam durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt.

Sowohl Anbieter und Emittenten geschlossener Fondsprodukte als auch die Finanzdienstleister, die diese Produkte vermitteln und darüber beraten, sollen stärker reguliert werden. Geschlossene Fonds sollen als Finanzinstrumente im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz) und WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) eingeordnet werden. Dadurch wird der Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen durch Banken und Sparkassen zukünftig unmittelbar den die Anleger schützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.

Die sogenannte Prospekthaftung soll partiell verschärft werden. Für die freien Finanzdienstleister im Bereich geschlossener Fondsbeteiligungen soll es – in Teilbereichen – allerdings Ausnahmeregelungen geben.

Seite 2: Bisher Gestattung, künftig Billigung des Verkaufsprospektes

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