VGF kritisiert neue Prospektnachtragsregelung

Der Berliner VGF Verband geschlossene Fonds hat die Regelung zu Prospektnachträgen im verabschiedeten Gesetzentwurf zur „Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ scharf kritisiert.

VGF-Chef Eric Romba
VGF-Chef Eric Romba

Der kurzfristig aufgenommenen Regelung zufolge, die an das Wertpapierprospektrecht angelehnt ist, sollen Prospektnachträge künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie Verkaufsprospekte auf Kohärenz geprüft. Ferner steht Anlegern, die vor Veröffentlichung des Nachtrages Fondsanteile gezeichnet haben, ab der Veröffentlichung ein eingeschränktes Widerrufsrecht von zwei Tagen zu. Die Regelung war nach Verbandsangaben ohne Konsultation von Sachverständigen wenige Tage vor Verabschiedung des Entwurfs durch den Finanzausschuss in das Gesetz aufgenommen worden.

Aus Sicht des Initiatorenverbands ist dies unsachgemäß und kontraproduktiv im Hinblick auf den Anlegerschutz. Anlegern geschlossener Fonds steht regelmäßig bereits ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Das zusätzliche zweitägige Widerrufsrecht schaffe damit keinen Mehrwert. Zugleich drohten den Anbietern unverhältnismäßige Mehrkosten, die letztlich zu Lasten des Anlegers gehen würden. „Das hilft weder dem Produkt, noch dem Vertrieb, noch dem Anlegerschutz in irgendeiner Form weiter. Darauf hatten wir – so kurzfristig die Regelung auch aufkam – mit aller Vehemenz hingewiesen. Leider jedoch vergeblich“, so VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba. 

Äußerst kritisch sieht der Verbandschef, dass die Vorschrift beinahe Eins-zu-Eins- aus dem Wertpapierprospektrecht übernommen wurde: „Die Rahmenbedingungen und Umstände bei Platzierungen geschlossener Fonds sind mit denen von Wertpapieremissionen einfach nicht vergleichbar.“ Letztere hätten viel umfassendere Publizitätspflichten zu erfüllen. Sonstige Widerrufsrechte, wie das aufgrund von Fernabsatzgeschäften, sind im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen zudem ausgeschlossen. Dies wurde nach Auffassung des Verbandes bei der Übernahme der Regelung überhaupt nicht berücksichtigt. „Im Ergebnis passt die fast wortlautgenaue Nachbildung der Nachtragspflichten hinten und vorne nicht. Für die  Praxis entstehen damit erhebliche Rechtsunsicherheiten“, kritisiert Romba.

Der Verband appelliert an den Gesetzgeber, die Vorschrift im weiteren Verfahren nochmals zu überdenken und verweist auf eine Äußerung der Bundesregierung von Mai dieses Jahres. Damals habe bereits der Bundesrat die Erweiterung der Nachtragspflichten angeregt, die Bundesregierung diesen Vorschlag jedoch entschieden abgelehnt, so der Verband in seiner Stellungnahme. (af)

Foto: VGF

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