Regulierungs-Alarm: Killt das PRIIPs-KID den Zweitmarkt?

Der entscheidende Punkt ist, ob diese Emissionen als „verpackte Anlageprodukte“ anzusehen sind. Laut PRIIPs-Verordnung sind darunter unabhängig von der Rechtsform unter anderem Anlagen zu verstehen, deren Rückzahlungsbetrag „Schwankungen aufgrund (… ) der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt.“

Das trifft mit Ausnahme von Direktinvestitionen letztlich auf fast alle Vermögensanlagen-Emissionen zu. Andererseits sind etwa operative Beteiligungen qua Definition der Finanzaufsicht Bafin „außerhalb des Finanzsektors tätig“ und damit vielleicht gar keine Anlageprodukte im Sinne des EU-Rechts. Bei Nachrangkonzepten wiederum ist der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich fest vereinbart, hängt wirtschaftlich aber durchweg von der Entwicklung der Assets ab. Sind sie also von PRIIPs ausgenommen oder nicht?

Darauf gibt es bislang keine Antwort. Die Bafin hat sich noch nicht geäußert und auch das VermAnlG selbst schweigt sich aus. Mit dem ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde im Frühjahr lediglich eine Änderung beschlossen, wonach ab 2017 wie bisher ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellt werden muss, sofern kein PRIIPs-KID erforderlich ist. Toll. Wann das der Fall ist, bleibt offen. Eventuell ist eine Entscheidung im Einzelfall notwendig. Eine weitere Regulierungs-Posse.

KID-Pflicht am Zweitmarkt?

Immerhin dürfte sich die Frage „VIB oder KID?“ wohl irgendwann klären lassen. Weitaus bedrohlicher ist die Sache für den Zweitmarkt. Der Sachwerteverband BSI wies unlängst darauf hin, dass derzeit diskutiert werde, ob für alle potenziell handelbaren Fonds – auch für Altfonds, die vor der Regulierung aufgelegt wurden – ein KID erstellt werden muss.

Auf etwaige Erleicherungen des VermAnlG können sich die meisten Altfonds jedenfalls nicht berufen: Sie sind mit der Regulierung 2013 formaljuristisch zu AIF nach dem KAGB mutiert und wurden lediglich von den Regelungen des neuen Gesetzes im Wesentlichen ausgenommen.

Was das bedeuten könnte, präzisierte Frederik Voigt, Leiter der BSI-Abteilung für Finanzaufsicht, Recht und Steuern, in der vergangenen Woche bei der Veranstaltung „4. Fondsgespräche“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Roever Broenner Susat Mazars, wo er als Gast zugegen war. Demnach könnte als „Kollateralschaden“ der PRIIPs-Verordnung für 3.000 bis 4.000 Altfonds eine KID-Pflicht bestehen, so Voigt.

Das wäre selbst dann ein kaum zu bewältigender Aufwand, wenn die Pflicht auf jene Fonds beschränkt wäre, von denen tatsächlich Anteile zum Kauf angeboten werden (an der Fondsbörse Deutschland sind das aktuell rund 600 von 5.200 gelisteten Fonds). Hinzu kommt: Das KID ist stets auf dem neuesten Stand zu halten und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

Seite 3: Wer müsste das Zweitmarkt-KID erstellen?

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