Sachwert-Emissionen: Die Fintechs kommen

Nun genießt die „Schwarmfinanzierung“, wie das Crowdinvesting im Behördendeutsch heißt, einige Erleichterungen, sofern sie auf maximal 2,5 Millionen Euro pro Emission und maximal 10.000 Euro pro Anleger beschränkt ist. Insbesondere ist dann kein von der Finanzaufsicht Bafin gebilligter Verkaufsprospekt erforderlich.

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Seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vor einem Jahr jedoch fallen die meist als Nachrangdarlehen gestalteten Crowdinvestments – wie andere Emissionen außerhalb des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) auch – unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

So benötigen sie ebenfalls ein obligatorisches Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) und müssen die gleichen Werbe- und Vertriebsvorschriften beachten wie die traditionellen Emissionen. Die Plattformen fungieren als Vermittler und müssen über eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung oder als Finanzdienstleistungsinstitut verfügen.

Enormes Wachstum

Mit Ausnahme des Prospekts, der sich aber wohl ohne größere technische Umstände als weitere Unterlage in den Online-Zeichnungsprozess einbinden ließe, gibt es keine grundsätzlichen regulatorischen Unterschiede.

Was also spricht prinzipiell dagegen, die Crowdinvesting-Technik mit geringfügigen Anpassungen auch für größere Emissionen nach dem VermAnlG oder sogar zur Vermittlung von Publikums-AIF einzusetzen? Auf diese Frage hatte Xpecto-Chef Harald Elsperger dann auch eine ganz einfache Antwort: „Nichts“.

Die Fintechs kommen, daran gibt es keinen Zweifel. Noch ist das Marktvolumen der Branche nach den von der Website crowdfunding.de erhobenen Zahlen zwar winzig: Insgesamt knapp 50 Millionen Euro vermitteltes Kapital in 2015. Aber das Wachstum war enorm: Plus 170 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Seite drei: Immobilien und Erneuerbare Energien

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