BaFin-Konsultation: „AIF-Geschäftsführung ist nicht qualifiziert“

Die BaFin hat die Frist für Stellungnahmen zu ihrem jüngsten Schreiben um zwei Wochen verlängert. Der Korrekturbedarf ist offenbar groß. Doch frühere Aussagen der Behörde lassen ahnen, wo ihre Grenzen liegen. Der Löwer-Kommentar

„Das Statement von BaFin-Abteilungsleiter Hans-Georg Carny auf dem Cash.-Branchengipfel verdeutlicht die grundsätzliche Sichtweise der Behörde vielleicht recht gut.“
„Das Statement auf dem Cash.-Branchengipfel verdeutlicht die grundsätzliche Sichtweise der BaFin vielleicht recht gut.“

Bis zum 3. März gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun Zeit für Stellungnahmen zu dem Entwurf für ihr Schreiben zu den Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und einem von ihr verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF), das sie am 3. Februar zur Konsultation veröffentlicht hat.

Hauptsächlich geht es darin um die Frage, welche Art von Verträgen die KVG und welche der Fonds selbst abschließt und ob die KVG dabei im eigenen Namen oder im Namen des Fonds handelt. Das klingt langweilig, hat aber einige Brisanz. Die Fristverlängerung gibt Anlass, sich noch einmal mit dem Schreiben zu befassen, denn offenbar besteht erheblicher Diskussionsbedarf.

Das ist nicht verwunderlich, schließlich stellt das Schreiben große Teile der bisherigen Praxis auf den Kopf. Demnach soll die KVG, und nicht wie bislang in den meisten Fällen üblich die Fonds-Geschäftsführung, sämtliche Verträge für den Fonds abschießen – und das mit Ausnahme von Kauf-, Miet- und Finanzierungsverträgen für die Fondsobjekte im eigenen Namen.

Fonds nicht mehr Vertragspartner

Der Fonds wird dann etwa beim Vertrieb und beim Asset Management, aber zum Beispiel auch bei der Hausverwaltung oder bei kleineren Reparaturen, nicht mehr direkter Vertragspartner der externen Dienstleister und die Fonds-Geschäftsführung hat fast keine Aufgaben und Kompetenzen mehr.

Daraus ergeben sich nicht nur diverse praktische und rechtliche Fragen, sondern unter anderem auch Haftungsthemen sowie (vor allem umsatz-) steuerliche Folgen. Auch über die Sichtweise der BaFin, dass das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als lex specialis über dem Handelsgesetzbuch (HGB) steht, wird wohl noch diskutiert werden.

In Gesprächen mit Marktteilnehmern über das Thema gibt es bislang zwei Reaktionen: Kopfschütteln oder ein tiefer Seufzer, meistens beides. Verbunden mit der Hoffnung, dass das Schreiben noch erheblich an die Praxis angepasst wird – oder am besten wieder komplett in der Schublade verschwindet.

Seite 2: Statement des BaFin-Abteilungsleiters

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