Kein Freibrief für Anlegeranwälte

Mit der geforderten intensiven Prüfung des Einzelfalls weicht der BGH auch von seinem Vereinfachungsprinzip in Zusammenhang mit der Prospekthaftung ab, durch das nicht selten ein einziges Urteil für eine Vielzahl von Finanzdienstleistern zum Verhängnis werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wesentlicher Prospektfehler „nach der Lebenserfahrung“ regelmäßig Ausschlag gebend für die Anlageentscheidung und der Beratungsfehler “steht durch die Übergabe des falschen Prospekts fest“. Die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung ersparen sich die Gerichte durch diese Vereinfachung weitgehend.

Vielleicht haben die Richter gelernt und nun wenigstens in Bezug auf die Zeichnungsscheine sowie die Beratungsdokumentation eingesehen, dass sie es sich mit einer solchen pauschalen Annahme zu leicht machen und zu Missbrauch durch Anlegeranwälte und Massenverfahren geradezu einladen.

Fall aus dem Jahr 2007

Nun spielte sich der entschiedene Fall im Jahr 2007 ab. Damals war der Vertrieb geschlossener Fonds noch vollkommen unreguliert. Heute sind unter anderem ein Sachkundennachweis und ein Beratungsprotokoll gesetzlich vorgeschrieben.

Das lässt hoffen, dass die Abgründe in der Vertriebspraxis nicht mehr ganz so tief sind wie damals. Es schließt aber nicht aus, dass einzelne Vermittler auch heute noch Risiken klein reden oder versuchen, die Anleger mit falschen Informationen in die Fonds zu quatschen, die hinterher ganz anders im Protokoll stehen.

Diese „Finanzdienstleister“ gehen weiterhin ein hohes Risiko ein. Das ist auch gut so. Denn schließlich könnten sie derlei Unsinn ja auch einfach sein lassen.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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