VVG ohne Hinweis auf LV-Zweitmarkt

Eine Hinweispflicht auf den Zweitmarkt für Lebensversicherungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird es nicht geben. Das erfuhr der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL), Berlin, aus regierungsnahen Kreisen. ?Es ist enttäuschend, dass die Politik es nicht geschafft hat, eine Hinweispflicht auf die Alternativen zum Storno im VVG durchzusetzen. Die Verbraucher sind hier die Verlierer“, sagt Gerd A. Bühler, Beirat des BVZL.

Der BVZL will sein Bemühungen bezüglich einer Hinweispflicht allerdings nicht einstellen. ?Auf Basis der Informationspflichtenverordnung sehen wir durchaus noch die Möglichkeit, eine Hinweispflicht zu erreichen“, sagt Thomas Laumont, Vorstand des BVZL.

Die Einführung der Mindestrückkaufswerte führt zu einer Kostenumverteilung innerhalb der Versichertengemeinschaft. Höhere Rückkaufswerte zum Anfang der Laufzeit führen zu einem langsameren Anstieg des Wertverlaufes in der zweiten Hälfte des Vertrages. Die Zeche für höhere Mindestrückkaufswerte beim Frühstorno zahlen die Versicherten, die später stornieren. Die niedrigeren Rückkaufswerte bei den Spätstornierenden werden durch einen erzielbaren höheren Kaufpreis am Zweitmarkt gelindert. Bühler geht davon aus, dass das handelbare Policenvolumen für den Zweitmarkt steigen wird, weil deutlich mehr Verträge den Ankaufskriterien entsprechen werden.

Allerdings sind nach Ansicht des Bundesverbandes bereits heute die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, auf den Zweitmarkt als bessere Alternative hinzuweisen. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Fürsorge- und Hinweispflichten, die im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft festgehalten seien, teilte der BVZL weiter mit. Dieser Verpflichtung kämen die Assekuranzen aber nicht nach. Im Gegenteil: ?Eine Initiative zur Selbstverpflichtung wurde durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgelehnt?, so das Resümee des BVZL.

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