bAV: BAG stärkt gleichgeschlechtliche Ehen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Homosexuelle in eingetragenen Lebenspartnerschaften einen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente haben.

Maßgeblich dafür sei jedoch, dass der Arbeitnehmer mit den Betriebsrenten-Ansprüchen noch am 1. Januar 2005 gelebt hat. Ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt gewesen sein muss, ließ der Dritte Senat des obersten Arbeitsgerichts aber offen.

Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Januar 2005 ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Versorgungsausgleich die eingetragene Lebenspartnerschaft nach einer Trennung der Ehe gleichgestellt. Daher gebe es rechtlich auch eine vergleichbare Situation zu der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung, begründeten die Richter. Eingetragene Lebenspartner könnten daher bei der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Eheleuten nicht benachteiligt werden.

Mit der Entscheidung vom 14. Januar hat der Kläger zwar im Kern gesiegt. Seine Revision blieb dennoch vor dem BAG ohne Erfolg, da der Partner des Klägers bereits im August 2001 gestorben war. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Lesben- und Schwulenverband wertete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als einen großen Erfolg für die Gleichstellung, berichtet die Nachrichtenagentur DPA. (hi)

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