Lebensversicherungen sind längst keine Black-Box mehr

Im Bereich der fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen wird als Folge der Kick-Back-Rechtsprechung, die in Bezug auf die Vermittlung von Investmentfonds und geschlossenen Fondsbeteiligungen geprägt worden ist, immer wieder vorgebracht, dass diese Rechtsprechung auf die fondsgebundenen Versicherungsprodukte übertragbar sei. Der BGH hat sich bislang noch nicht mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Verschiedene Obergerichte haben geurteilt, dass diese Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen entwickelt wurde, bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen nicht anwendbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2010, 20 U 100/10 oder OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2010, 7 U 187/10).

Ein anderes Einfalltor, durch welches sich Versicherungsnehmer Nachschläge erhoffen, wenn sie mit der Höhe des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages nicht einverstanden sind, liegt darin, ergänzend den Rücktritt oder Widerruf vom Vertrag zu erklären. Auf diese Art und Weise wird versucht, sämtliche bezahlten Beiträge wieder zurückzuholen. Hier ist wiederholt entschieden worden, dass ein Widerruf oder eine Rücktrittserklärung nicht mehr möglich ist, nachdem ein Versicherungsnehmer zuvor seinen Versicherungsvertrag gekündigt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2009, 7 U 75/09 oder Beschluss vom 31. Januar 2011, 7 U 199/10).

Verbreitet wird auch der Vorwurf erhoben, Versicherungen müssten Schadenersatz leisten, weil der den Vertrag vermittelnde Versicherungsagent oder Versicherungsmakler nicht über die von ihm vereinnahmte Provision oder Courtage aufgeklärt habe. Im Versicherungsvertragsrecht gilt, worauf die Rechtsprechung immer wieder verweist, der Grundsatz der umfassenden Eigeninformationspflicht des Versicherungsnehmers. Besondere Informationspflichten bestehen regelmäßig nur auf Fragen des Versicherungsnehmers bzw. dann, wenn für den Versicherer aus anderen Gründen erkennbar weiterer Informationsbedarf des Versicherungsnehmers besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2010, 7 U 187/10).

Unterschiedliche Beratungspflichten

Angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtung der Aufklärungspflichten der Versicherer über ihre Produkte sowie ihre unterschiedliche Interessenlage im Vergleich zu freien Anlageberatern sind nach bis heute herrschender Rechtsprechung die Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht übertragbar (so beispielsweise das OLG Stuttgart im schon erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2010). Hier könnte sich für die Zukunft etwas anderes ergeben und dürften auch für den Versicherungsvermittler erhöhte Pflichten gelten, denn durch das VVG 2008 wurden bekanntlich umfassendere Beratungspflichten eingeführt (vgl. §§ 6 ff. VVG 2008).

Die Vorgaben und Tendenzen sowohl von Rechtsprechung als auch von Seiten der Gesetzgebung kennen seit Jahren ohnehin nur eine Richtung: Hin zu mehr Anleger- und Verbraucherschutz und damit hin zu mehr Verständlichkeit und Vergleichbarkeit. Lebensversicherungen sind längst keine Black-Box mehr. Auch wenn viele der Vorgaben schon umgesetzt sind, ist nach wie vor Verbesserungspotenzial vorhanden.

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