Silvesterunfälle: Wann greift welche Versicherung?

Heute beginnt in Deutschland der offizielle Verkauf von Böllern und Raketen – kommt es aufgrund der Knallerei zu Schäden, greifen – je nach Situation – unterschiedliche Versicherungen. Darauf weisen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2010 Feuerwerkskörper im Wert von 76 Millionen Euro nach Deutschland eingeführt – das entspricht rund 40.400 Tonnen, von denen 97 Prozent aus der Volksrepublik China stammten – doch nicht immer ist die Ware aus Fernost einwandfrei: Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, heißt es „weg damit“, rät der Versicherer Huk-Coburg.

Der Aufdruck BAM verrät, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf: Klasse II oder Kategorie F2 und ein CE-Kennzeichen bedeuten, dass der Böller oder die Rakete nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen verwendet werden darf. Feuerwerkskörper der Klasse I oder der Kategorie F1 – zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen – können hingegen auch Jugendliche ab zwölf Jahren allein in die Hand nehmen. Dabei gelte immer, auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Menschen zu achten, betonen die Schadenexperten von der Huk.

Trotzdem kommt es in der letzten Nacht des Jahres häufig zu Unfällen aufgrund von Leichtsinn oder anderem Fehlverhalten. Ist der Schaden da, greifen – je nach Situation – unterschiedliche Versicherungen:

Feuerweksschäden am Auto

Immer wieder beschädigen Raketen und Böller in der Silvesternacht parkende Autos. Steht der Verursacher fest, haftet er für die entstandenen Schäden, die von dessen Privat-Haftpflichtversicherung reguliert werden – allerdings nur dann, wenn der Verursacher über diese Police auch verfügt und er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

Hat der Besitzer des beschädigten Autos eine Teilkaskoversicherung hat er meist Glück im Unglück, denn diese tritt für Brand- und Explosionsschäden am Auto ein – das gilt allerdings nicht für Seng- und Schmorschäden, die durch glimmende Böller verursacht werden können, in diesem Fall geht der Versicherte leer aus.

Ist der Schaden behoben und der Verursacher bekannt, kann sich die Versicherung das Geld von ihm zurückholen, teilt die Huk mit. Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn Autos mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann, erklärt Kathrin Jarosch vom GDV.

Autounfall unter Alkoholeinfluss

Alkohol am Steuer ist selbstverständlich auch in der Silvesternacht Tabu. Verursacht ein Autofahrer mit Alkohol im Blut einen Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung laut Fachmann Bernd Kaiser vom Direktversicherer Cosmos Direkt zwar die Schäden des Opfers, abhängig vom Alkoholpegel werde die Kfz-Versicherung aber einen Teil der Kosten von seinem Versicherungskunden zurückverlangen. Außerdem könne der Kaskoversicherer die Entschädigungsleistung ganz oder teilweise verweigern, so Kaiser.

Schäden in der Wohnung und am Gebäude

Kommt es infolge einer Rakete, die durch ein offenes Fenster oder eine Dachluke fliegt, zu einem Brand, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung.

„Die Hausratversicherung ersetzt den Schaden, der durch Feuer und Löschwasser in der Wohnung entsteht“, erläutert Kaiser. „Versichert sind alle beweglichen Gegenstände, also Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Fernseher und sonstige Elektrogeräte. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden, die durch explodierende Feuerwerkskörper an der Hausfassade entstehen und springt ein, wenn ein Silvesterkörper den Dachstuhl in Brand setzt.“

Verletzungen durch Feuerwerkskörper

Wird jemand von einem verirrten Kracher ernsthaft verletzt, bleibt der Täter oftmals unerkannt. Der Verletzte bleibt dann auf seinen Schadenersatzansprüchen sitzen, weil er niemanden in die Pflicht nehmen kann. Doch selbst wenn feststeht, wer den Unfall verursacht hat, können Opfer leer ausgehen: Hat der Unfallverursacher keine private Haftpflichtversicherung, muss er das Opfer aus der eigenen Tasche entschädigen – doch viele Privatleute können die Forderungen nicht erfüllen.

Aus Expertensicht ist es deshalb ratsam, eine Forderungsausfalldeckung in der Haftpflichtversicherung zu vereinbaren. Diese springt ein, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem der unversicherte Verursacher zahlungsunfähig ist.

Zudem kann eine private Unfallversicherung helfen. Diese zahlt unabhängig davon, ob man selber oder ein Dritter den Unfall verursacht hat. Dies gilt jedoch nur für Verletzungen durch handelsübliche Feuerwerkskörper, betont Experte Kaiser: „Wer selbst an Silvesterknallern bastelt oder sich aufgrund von illegalem Feuerwerk verletzt, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar.“ GDV-Fachfrau Jarosch betont zudem, dass Heilbehandlungskosten Sache der Krankenversicherung sind und nicht von der Unfallversicherung übernommen werden.

Böller im Briefkasten

„Kindern ab sieben Jahren haften in der Regel selbst für ihr Tun, das heißt die Eltern müssen für Schäden aufkommen“, weiß Cosmos-Direkt-Mann Kaiser. Bei Kindern unter sieben Jahren sei die Rechtslage allerdings erheblich komplizierter, da diese generell nicht für Schäden haften. Zudem müssten die Eltern nur dann für die finanziellen Folgen aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sagt Kaiser. In solchen Fällen springe die Privat-Haftpflichtversicherung ein. Dies gelte jedoch nicht für vorsätzlich verursachte Schäden: „Wirft ein zehnjähriges Kind absichtlich einen Böller in Nachbars Postschlitz und sprengt damit den Briefkasten, zahlt die Versicherung nicht“, warnt Kaiser. (lk)

Foto: GDV

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