BU-Rente: Leistungskürzungen durch „zuviel“ Einkommen?

Er möchte indes natürlich verhindern, dass der Kunde eine höhere BU-Rente versichert als er Einkommen hat; dies könnte später leicht Begehrlichkeiten wecken. Hat er aber die BU einmal policiert, kann er davon, wie oben begründet, nicht mehr abrücken.

Und natürlich muss der Kunde auch keine Einkommensänderungen nachmelden (dies müsste in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen, es findet sich dort aber keine solche Regelung). Die private BU-Versicherung kürzt die Leistungen also nicht. Also muss es die Sozialversicherung sein?

Kürzung der Leistung seitens der Sozialversicherung?

Betrachten wir zunächst das Krankengeld. Nach Paragraf 44 SGB V hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn er aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist. Dieser Anspruch kann, trotz Krankheit, in bestimmten Fällen ruhen (Paragraf 49 SBG V). Zum Beispiel, wenn Elternzeit genommen oder Arbeitslosengeld bezahlt wird. Oder es kann gekürzt oder ausgeschlossen werden, wenn eine Erwerbsminderungsrente bezahlt wird (Paragraf 50 SGB V).

Die Zahlung einer privaten BU-Rente allerdings steht der Zahlung des Krankengeldes nicht im Wege. Das Krankengeld wird demnach bei gleichzeitigem Bezug einer privaten BU-Rente auch nicht gekürzt.

Genauso verhält es sich mit dem Arbeitslosengeld I. Verkürzt kann man sagen, dass, solange man kein Einkommen von über 165 Euro aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, das Arbeitslosengeld I auch nicht gekürzt wird. Der Bezug einer privaten BU-Rente ist in diesem Sinne aber kein Einkommen, es liegt schließlich keine Erwerbstätigkeit zugrunde.

Obacht bei Arbeitslosengeld II und Grundsicherung

Anders beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und der Grundsicherung: hier werden alle Einnahmen in Geld oder geldwerter Leistung ohne Rücksicht auf ihre Herkunft angerechnet (Paragraf 82 SGB XII).

Hierunter fallen leider auch vom Versicherer gezahlte private BU-Renten. Hat ein Versicherter also Anspruch auf Arbeitslosengeld II, dann wird ihm die private BU-Rente in voller Höhe abgezogen.

Darum ist es aus meiner Sicht auch nicht sinnvoll, Minirenten von vielleicht 500 Euro nach dem Motto „lieber das als gar nichts“ zu versichern. Deshalb ist mein konkreter Tipp: die versicherten BU-Renten sollten über dem Niveau der Grundsicherung liegen, also mindestens 750 Euro monatliche BU-Rente absichern.

Erwerbsminderungsrente führt nicht zu BU-Kürzung

Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente führt eine parallel ausbezahlte private BU-Rente auch nicht zu einer Kürzung: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird nur gekürzt, wenn der Versicherte gewisse Hinzuverdienstgrenzen nach SGB VI nicht überschreitet. Eine private BU-Rente gilt auch hier nicht als Hinzuverdienst.

Fazit: Bezieht ein Versicherter eine private BU-Rente und gleichzeitig Leistungen aus der Sozialversicherung wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder eine Erwerbsminderungsrente, so kann weder der BU-Versicherer noch die Sozialversicherung die Leistung kürzen, selbst wenn der Versicherte in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen hätte als zu der Zeit, als er noch regelmäßig arbeitete.

Lediglich die Grundsicherung und das Arbeitslosengeld II als nachschüssige Leistungen können gekürzt werden. Beachten Sie dies in der Höhe der Absicherung der privaten BU-Rente, macht diese sehr wichtige private Absicherung für jedermann auch Sinn.

Stephan Kaiser ist Diplom-Mathematiker und geschäftsführender Gesellschafter der BU-Expertenservice GmbH.

Foto: BU-Expertenservice

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