Versicherungsvermittler: Abgemahnt, und nun?

Erweist sich die Abmahnung als inhaltlich zu weitgehend, verpflichtet sie nicht die verantwortlichen Personen oder sind etwa die in Ansatz gebrachten, zu erstattenden Kosten zu hoch, steht der Abgemahnte vor der Entscheidung, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung überhaupt nicht oder in modifizierter Form abzugeben.

Auch inhaltlich angreifbare Abmahnungen können gefährlich sein

Denn selbst wenn die Abmahnung inhaltlich angreifbar ist, kann immer noch ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen – so zum Beispiel, wenn sich zwar nicht die Geschäftsführer des Unternehmens wettbewerbswidrig verhalten, aber das Unternehmen selbst.

In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, eine abgeänderte und zutreffende Unterlassungserklärung abzugeben. Es ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Abmahnende überhaupt die Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung verlangen kann. So sind etwa Kosten, die der Gegenseite entstanden sind, weil sie durch den beauftragten Rechtsanwalt eine inhaltlich unbrauchbare Abmahnung gefordert hat, nicht zu erstatten.

Gegen einstweilige Verfügung vorgehen

Wird eine einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen, sollte der Abgemahnte spätestens jetzt anwaltlichen Rat einholen. Gegen die einstweilige Verfügung ist im gerichtlichen Widerspruchsverfahren vorzugehen. Im Widerspruchsverfahren wird der Antrag des abmahnenden Wettbewerbers in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterworfen. Das heißt: Gründe, die der Abmahnung entgegenstehen, finden im Widerspruchsverfahren Berücksichtigung.

Hinzu kommt, dass das Verfügungsverfahren selbst mit Fehlern behaftet sein kann, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen – und zwar sogar dann, wenn eigentlich ein abmahnfähiges Verhalten vorliegt.

Verteidigungsbereitschaft signalisieren

In der Gesamtbetrachtung ist es vielfach sinnvoll, sich gegen Abmahnungen von Wettbewerbern zur Wehr zu setzen. Damit wird Wettbewerbern zugleich klar gemacht, dass man selbst auf hohem Niveau verteidigungsbereit ist und sich die üblichen „Abmahnmaschen“ für den Abmahnenden selbst unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen nicht auszahlen.

Überdies lässt sich in Zweifelsfällen auch Klärung darüber schaffen, ob und in welchem Umfang der Abgemahnte seine eigenen Werbemaßnahmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls korrigieren oder ändern sollte, um seine Tätigkeiten ansonsten ungestört fortsetzen zu können.

Die Autoren Jürgen Evers (Kanzlei-Partner) und Sascha Alexander Stallbaum sind Rechtsanwälte der Kanzlei Blanke Meier Evers in Bremen.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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