Betreuungshinweise: kein Unterlassungsanspruch für Makler

Ansonsten komme eine Behinderung nur in Betracht, wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise präsentieren könne. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben, da die Mitteilung der Kontaktdaten des Versicherers in erster Linie eben nur der Förderung des eigenen Wettbewerbs diene. Selbst wenn man unterstelle, der Versicherer versuche Kunden des Maklers mit dem Betreuungshinweis abzuwerben, sei keine Behinderung anzunehmen.

Abwerben von Kunden erst unter besonderen Umstände wettbewerbswidrig

Das Abwerben von Kunden sei nämlich erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzukämen. Dies wäre bei irreführenden Angaben anzunehmen. Diese seien aber zu verneinen, wenn das Schreiben mit den abweichenden Betreuungshinweisen auf dem Korrespondenzweg über den Makler an Kunden übermittelt werde.

Die Entscheidung des OLG Hamm weicht damit von der Auffassung des OLG München ab, das abweichende Betreuungshinweise auch dann als irreführend angesehen hatte, wenn sie in der Maklerpost übermittelt werden. Makler, die die Sache nicht zum BGH treiben wollen, sind daher gezwungen, mit Versicherern zu vereinbaren, dass diese abweichende Betreuungshinweise unterlassen oder aber entsprechende Abwehrklauseln in ihre Maklervollmachten aufzunehmen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

 

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