Versicherer dürfen Maklerkunden kostenfreie Beratung anbieten

Beziehe sich die Vollmacht auf den zur „Aufnahme oder Abwicklung einer Tarifumstellung erforderlichen Schriftwechsel“, so sei sie thematisch beschränkt auf den Schriftwechsel, der zur Aufnahme oder Abwicklung der Tarifumstellung erforderlich sei. Deshalb müsse der Versicherer einzelfallbezogen prüfen, ob eine Erforderlichkeit vorliege. Dies könne ihm nicht zugemutet werden.

Beratungsangebot des Versicherers auch nicht unlauter

Der Makler könne es dem Versicherer auch nicht auf Grund unlauteren Wettbewerbes untersagen, seinen Kunden die Beratung anzubieten.

Zwar seien Makler und Versicherer Wettbewerber, so dass der Makler für entsprechende wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Versicherer gemäß Paragraf 8 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aktivlegitimiert sein könne. Denn der Makler richte sein Beratungsangebot ebenfalls an Nachfrager von Versicherungen.

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Der Versicherer verstoße aber nicht gegen Paragraf 4 Nr. 1 UWG, wenn er die maklervermittelte Bitte um die Unterbreitung von Tarifwechselangeboten zum Anlass nehme, den Kunden schriftlich eine Beratung anzubieten.

Dies gelte jedenfalls, wenn der Versicherer den Kunden darauf hinweise, dass er die geforderten Auskünfte an den Makler übersenden werde, sofern dieser nicht die Beratung durch den Versicherer in Anspruch nehme. Denn unlauter handele nur, wer geschäftliche Handlungen vornehme, die geeignet seien, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Es sei nicht erkennbar, worin die Ausübung unangemessenen unsachlichen Einflusses im Sinne dieser Norm gesehen werden könnte.

Keine Verdrängung des Maklers

Ein Unterlassungsanspruch des Maklers könne auch nicht aus dem Aspekt einer unlauteren Behinderung nach Paragraf 4 Nr. 10 UWG hergeleitet werden. Dazu müsse eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Maklers bestehen.

Seite drei: Eingeschränkte Bevollmächtigung problematisch

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