Maklerpflichten sind streng mandatsbezogen

Im Einzelfall könne zwar die Pflicht bestehen, Bedarfsermittlung und Empfehlungen auf Risiken zu erweitern, die für den Makler ersichtlich vom konkreten Absicherungsinteresse seines Kunden betroffen seien. Eine solche Situation sei aber nicht gegeben, wenn das Risiko kein Vermögensgegenstand darstellt, für den aus der Sicht des Maklers Versicherungsschutz beschafft beziehungsweise empfohlen werden solle, und für ihn kein Anlass zu der Annahme bestehe, der Kunde habe Bedarf außerhalb der überreichten Versicherungsunterlagen.

Sicht objektiven Auftragsempfängers maßgeblich

Daraus, dass der Makler in das von dem Ehepartner des Kunden betriebene Geschäft gerufen werde und ihm dort die Eheleute erklären, von ihrem bisherigen Versicherer „komplett weg zu wollen“, ihm dabei bereits Versicherungsunterlagen überreichen und zwei bis drei Wochen später am gleichen Ort der Maklervertrag unterzeichnet werde, folge eine gegenständliche Begrenzung des Maklerauftrags. Bei dieser Sachlage könne der Auftrag aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Auftragsempfängers nur so verstanden werden, dass die überreichten Verträge geprüft und gegebenenfalls verbessert werden sollen. Eine Ausdehnung der Verträge auf theoretisch denkbare Risiken, müsse der Makler nicht prüfen oder anregen.

Teile der Kunde dem Makler mit, dass er von seinem bisherigen Versicherer weg und „vernünftig“ versichert sein wolle, sei dies als ein Auftrag zur Überprüfung der bestehenden Versicherungen zu verstehen. Dies gelte jedenfalls, wenn dem Makler alle Unterlagen mit der Bitte um Durchsicht gegeben werden und der Kunde äußert, dass er mit der bisherigen Versicherung unzufrieden sei.

Falle unter die Wohngebäudepolice die Versicherung dreier Garagen nebst Stellplätzen, so liege keine Situation vor, bei dem der Makler in der Regel mit Lücken in der bestehenden Versicherung rechnen müsse. Es sei dann nicht erkennbar, dass weitere nicht versicherte Bauten existieren. Dies gelte jedenfalls, wenn es keine Hinweise darauf in den übergebenen Unterlagen gebe und der Makler auch keine Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten habe. Selbst wenn der Makler die Ortsumgebung des Kunden kenne, so müsse dieser nicht ein Lagerzelt wahrnehmen.

Seite drei: Bei laufender Police keine Objektbesichtigung erforderlich

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