Agenturinhaber versus Untervertreter: Gezerre um Ausgleichszahlungen

Es fehle an tatrichterlichen Feststellungen dazu, ob die beiden Parteien ohne die getroffene Vorauserfüllungsvereinbarung nicht eine höhere Provision vereinbart hätten. Es sei deshalb gerade nicht ausgeschlossen, dass die zur Vorauserfüllung des Ausgleichs gezahlte Vergütung nicht als vom Agenturinhaber geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen sei, den der Untervertreter behalten könne.

Dem stehe die drei Tage vor Beendigung des Agenturvertrages geschlossene Aufhebungsvereinbarung mit der darin vorgesehenen Verpflichtung, die monatlich geleisteten Vorauszahlungen auf den Ausgleich zur Hälfte an den Agenturinhaber zurückzuzahlen, nicht entgegen.

Aufhebungsvereinbarung kein wirksamer Rechtsgrund

Denn die Aufhebungsvereinbarung stelle keinen wirksamen Rechtsgrund für die Rückzahlung dar. Sie sei nach ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass mit ihr nicht nur diese Zahlungen teilweise rückabgewickelt werden, sondern überdies eine abschließende Einigung über den Ausgleich und dessen Höhe erfolge. Diese Vereinbarung sei nicht nur nichtig, soweit sie die Höhe des Ausgleichs vor Vertragsbeendigung nach oben begrenze. Die Nichtigkeit erstrecke sich auch darauf, dass sich der Untervertreter darin zur Rückzahlung eines Teils der von ihm in Vorauserfüllung des Ausgleichs erhaltenen Zahlungen verpflichtet hat.

Wegen sachlichen Zusammenhangs seien beiden Teile als ein einheitliches Rechtsgeschäft einzuordnen. Der Ausgleich entstehe erst mit rechtlicher Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbiete nicht nur Vereinbarungen vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, durch die der Ausgleich ganz ausgeschlossen werde, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt werde.

Ausgleichsabträgliche Abreden sind nichtig

Ausgleichsabträgliche Abreden seien auch dann nichtig, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Vertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden solle. Dies folge aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Vertreter solle vor der Gefahr bewahrt werden, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen. Diese Gefahr bestehe im Allgemeinen solange das Vertragsverhältnis andauere, und zwar auch dann, wenn es sich seinem bereits bestimmten Ende nähere.

Auch der vom Untervertreter zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Zahlung der für den letzten Vertragsmonat vorgesehenen, aber nicht mehr ausgezahlten Vorauserfüllungsrate könne nicht verneint werden. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass er als geschuldeter Teil der Gesamtvergütung angesehen werden müsse, den der Untervertreter verlangen könne. Der Entscheidung ist zuzustimmen, auch wenn sie Agenturinhabern den kaum zu führenden Beweis aufnötigt, dass die verbleibende Vergütung den marktüblichen Sätzen entspreche.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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