Berufsunfähigkeit: Der Versicherte ist in der Beweislast!

Der Versicherte ist dabei auf alle Möglichkeiten und Eventualitäten eines Ausgangs des Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Leistungsantrags-Verfahrens hinzuweisen. Dabei muss auch in diesem „frühen“ Stadium des BU-Verfahrens ein etwaiges gerichtliches Verfahren erörtert sowie insbesondere auf die entsprechende Beweislast hingewiesen werden. Auch etwaige Kostenrisiken eines außergerichtlichen sowie gerichtlichen Verfahrens sind dem Versicherten transparent darzulegen und nachvollziehbar aufzuzeigen.

Anerkennung der Berufsunfähigkeit nach sechs Tagen

In dem vorliegenden Fall wurde der Leistungsantrag bereits nach sechs Tagen durch den Versicherer vollumfänglich bewilligt. Dementsprechend musste auch kein förmliches außergerichtliches Verfahren gegen den Versicherer geführt werden, denn dieser hatte alle vertraglichen Ansprüche des Versicherten unbefristet anerkannt. Der Versicherer kehrte dabei auch rückwirkend alle vertragsgemäßen Leistungen an den Versicherten aus. Dazu gehörten nicht nur die Berufsunfähigkeitsrenten, sondern auch die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Beiträge, die für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit zurückerstattet und für die Zukunft gestundet wurden.

Berufsunfähigkeits-Verfahren beginnt bereits mit dem Leistungsantrag

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das sogenannte Berufsunfähigkeits-Verfahren bereits mit dem Leistungsantrag beginnt. Aus diesem Grund sollte frühestmöglich kompetente und qualifizierte Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dieses ist auch für ein weiteres BU-Verfahren nach einer möglichen Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer sehr wichtig, da mit diesem Leistungsantrag bereits die Weichen für ein weiteres Verfahren gegen den Versicherer gestellt werden.

Der Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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