BU: Keine Beraterhaftung bei Falschangaben

Halte sie sich daran nicht, könne der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Eine Ausnahme hiervon gäbe es nur, wenn sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Erhebliche und grob fahrlässige Falschangaben begründeten ebenso das Risiko, künftig jeden Versicherungsschutz zu verlieren.

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Die Angabe der Arbeitsplatzproblematik durch die Versicherungsnehmerin sei auch zumindest grob fahrlässig unterblienen. Dies begründe ein Rücktrittsrecht des Versicherers. Es handele sich bei der Arbeitsplatzproblematik um einen gefahrerheblichen Umstand, weil der Versicherer danach gefragt habe. Die Kundin habe wenige Monate vor dem Antrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der Arbeitsplatzproblematik gestellt bekommen.

Haftung des Vertreters wegen Verletzung der Abratepflicht entfällt

Sie sei für drei Wochen krankgeschrieben worden. Dies hätte sie objektiv dazu bringen müssen, auf die Frage nach Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden der Psyche mit Ja zu antworten. Dies sei jedenfalls geboten gewesen, da nach einer zusammenhängenden Krankschreibung von mehr als zwei Wochen in Textform gefragt worden sei.

Ein grob fahrlässiges Handeln folge daraus, dass es keinen ersichtlichen Grund gebe, weshalb sie dies nicht angegeben habe. Dass sie möglicherweise keine Kenntnis von der exakten Diagnose gehabt habe, könnte die Beantwortung der Fragen zwar erschwert haben. Allerdings habe die dreiwöchige Krankschreibung bei der Aufnahme des Versicherungsantrags erst wenige Monate zurückgelegen und sie habe einen unmittelbaren Berufsbezug gehabt. Unter solchen Umständen entfalle die Haftung des Vertreters wegen Verletzung der Abratepflicht vollständig aus dem Gesichtspunkt überwiegenden Mitverschuldens der Kundin gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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