Honorare und Provisionen nach der IDD-Umsetzung

Wird der Gesetzesentwurf nicht modifiziert, zwingt er viele Vermittler, ihre Servicegebührenkonzepte anzupassen. Blieben sie unverändert, könnte die Vergütung wegen teilweiser Überschneidung der Leistungen mit der Versicherungsvermittlung insgesamt unwirksam sein. Betroffene Vermittler verlören Ihre Vergütungsansprüche und setzten sich Risiken wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus.

Entwurf erstickt Wettbewerb 

Es erscheint zweifelhaft, dass die Ziele des Entwurfs einen derartig weit reichenden Eingriff rechtfertigen. Jedenfalls erstickt der Entwurf den nach Öffnung der Honorarvermittlungsmöglichkeit durch Versicherungsvertreter sich verbreitenden Wettbewerb zwischen courtage- und honorarbasierter Vermittlung. Er zwingt Vermittler dazu, kostentreibend zweite Gesellschaften zu gründen, die im Privatkundengeschäft gegen Honorar vermitteln oder betreuen.

Der Entwurf lässt auch die Frage offen, ob Leistungen des Honorar-Versicherungsberaters umsatzsteuerfrei sein werden oder nicht. Paragraf 4 Nr. 11 UStG befreit nur Umsätze aus der Makler- und Vertretertätigkeit. Erweitert der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand nicht, dürfte allein die Umsatzsteuerbelastung des Verbrauchers der erhofften Stärkung der Honorarberatung entgegen stehen.

Das Provisionsabgabeverbot

Die Bundesregierung will das Provisionsabgabeverbot gesetzlich verankern (Paragraf 34d Abs. 1 S. 6 und S. 7 GewO-E, 48b VAG-E). Es soll nicht nur verboten sein, eine Provision vollständig oder teilweise abzugeben, sondern auch, für den Abschluss einer Versicherung versicherungsfremde Sach- oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 15 Euro pro Versicherung und Kalenderjahr zu versprechen oder entsprechende Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen einzuräumen.

Seite vier: Entwurf könnte er sich negativ auf Courtage auswirken

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