Lebensversicherungsvertrag: „Widerspruchsrechte verwirkt“

Erstens habe er zwei Lebensversicherungsverträge bei dem gleichen Versicherer in einem Abstand von mehreren Jahren (1996 und 2002) abgeschlossen. Dies habe bei der Versicherungsgesellschaft den Eindruck erwecken lassen müssen, „dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war.“

Zweitens habe der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung verwendet. Die Abtretung habe auch die Todesfallleistungen umfasst, was zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraussetze.

Zeitlicher Abstand zwischen Vertragsschluss und Widerspruch

Drittens habe der Versicherungsnehmer bei Kündigung der Verträge der Versicherungsgesellschaft gegenüber schriftlich bestätigt, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden.

Viertens spiele hier auch der zeitliche Abstand zwischen Vertragsschluss und Widerspruch eine, wenn auch untergeordnete, Rolle. Der Widerspruch sei fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss erfolgt.

Diese Gesamtschau aller Umstände rechtfertigt dem OLG zufolge ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung des Rechtes auf Unwirksamkeit der Lebensversicherungsverträge trotz unwirksamer Belehrung. (nl)

Foto: Shutterstock

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