Versicherungsverträge: Wann der Versicherer einseitig anpassen darf

Auch bei Lebens-, privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen darf der Versicherer der Finanzaufsicht zufolge einseitige Vertragsanpassungen vornehmen. Da es sich bei diesen Policen um sehr langfristige Vertragsverhältnisse mit schwer vorauszusehenden Risiken handele, sehe das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hier Ausnahmen vor.

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Demnach darf der Versicherer Prämienanpassungen vornehmen, um die vertraglichen Zusagen dauerhaft gewährleisten zu können. Allerdings steht es dem Versicherten frei, bei einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung (PKV) den Tarif zu wechseln.

Im Rahmen einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung kann hingegen eine Anpassung der Leistung durchgeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer keine höhere Prämie in Kauf nehmen will.

Des Weiteren verfügen Versicherer bei den drei oben genannten Versicherungsarten über das Recht, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unilateral anzupassen, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen und von offizieller Stelle für nichtig erklärt worden seien, so die Bafin. (nl)

Foto: Shutterstock

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