IDD: Der Entwurf zur VersVermV ist da

Besondere Verpflichtungen bei Versicherungsanlageprodukten

Verschärft werden nach Paragraf 19 VersVermV auch die Regelungen zu Versicherungsanlageprodukten.

Soweit der Versicherungsvermittler Zuwendungen von Dritten (zum Beispiel Versicherern in Form von Courtagen und Provisionen) erhält, so muss er dafür Sorge tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirkt und nicht die Verpflichtung des Vermittlers beeinträchtigt, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne desParagraf 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln.

Die Verpflichtung nach Paragraf 19 VersVermV-E geht also deutlich über die allgemeine Regelung des Paragrafen 14 Abs.2 VersVermV-E hinaus.

Inkrafttreten

Die neue VersVermV soll nach dem aktuellen Entwurf gemeinsam mit dem Gesetz zur Umsetzung der IDD am 23. Februar 2018 in Kraft treten.

Fazit:

Der Referentenentwurf zur Anpassung der VersVermV ist sehr weitreichend. Gerade im Bereich der Weiterbildungsmaßnahmen geht er deutlich über das vom Gesetzgeber vorgesehene Maß hinaus.

Es bleibt daher zu hoffen, dass – wie auch beim Gesetzgebungsverfahren selbst – im Rahmen des Verordnungsverfahrens der Entwurf nochmals deutlich verändert wird.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 8. Februar 2018 ausführlich zum Thema IDD. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter http://joehnke-reichow.de/vermittler-kongress-2018/

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Weitere Informationen zum Autor erhalten Sie hier.

Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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