Kassen können Rabattverträge für Impfstoffe nicht einfach kündigen

Trotz einer Gesetzesänderung können Krankenkassen bestehende Exklusivverträge über die Lieferung von Grippeimpfstoffen mit der Pharmaindustrie nicht einfach kündigen. Neues Recht greife nicht in alte Verträge ein, begründete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen am Montag veröffentlichten Eilentscheid.

Die Möglichkeit von Rabattverträgen war erst 2015 durch eine Gesetzesänderung ermöglicht worden. Als Gegenleistung für den Rabatt verpflichteten sich die Kassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit den Medikamenten des Herstellers.
Die Möglichkeit von Rabattverträgen war erst 2015 durch eine Gesetzesänderung ermöglicht worden.

Das klagende Pharmaunternehmen aus Hannover, das mit elf Krankenkassen Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen hatte, bezifferte seinen drohenden Schaden auf 1,8 Millionen Euro. (Az: L 4 KR 307/17 B ER)

Mit ihrem Entscheid stellten sich die Celler Richter gegen die Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums. Dieses hatte in einem Rundschreiben in diesem Jahr die Exklusivität für hinfällig erklärt.

Interpretation des Ministeriums unerheblich

Die Möglichkeit von Rabattverträgen war erst 2015 durch eine Gesetzesänderung ermöglicht worden. Als Gegenleistung für den Rabatt verpflichteten sich die Kassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit den Medikamenten des Herstellers. Nachdem diese Norm jedoch durch den Gesetzgeber 2017 ersatzlos zurückgenommen wurde, kündigten die Kassen die Verträge und schlossen neue Rabattverträge mit Apothekerverbänden. Nach ihrer Ansicht würde ab 2017 die Exklusivität aller Verträge entfallen.

Diese vom Bundesgesundheitsministerium verbreitete Interpretation sei rechtlich unerheblich, stellte das Landessozialgericht fest. Bei der Streichung der Rabattmöglichkeit sei lediglich gesagt worden, dass bestehende Verträge nicht verlängert werden können. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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