Pensionsfonds: Dem Teufelskreis entkommen

Die Folge: Seit 2017 kehrt die Zinsschmelze mit aller Macht zurück. Immer häufiger stellen Unternehmen daher die Frage, wie sie dem Teufelskreis aus sinkenden Zinsen und steigenden Pensionsrückstellungen entkommen können.

Die schlechte Nachricht vorweg: Die erteilten Pensionsverpflichtungen bleiben bestehen. Tiefgreifende Einschnitte in die Höhe der Versorgungsleistungen sind, wenn überhaupt gewollt, arbeitsrechtlich schwer umzusetzen. Und auch auf der Zinsseite sind die beschriebenen Auswirkungen nicht ohne Weiteres abzuwehren.

Eine Möglichkeit besteht in der Stärkung der Aktivseite der Bilanz. Das heißt, das Unternehmen baut zusätzliche Vermögenswerte zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen auf, versehen mit einer Zweckbindung.

Deckungsvermögen wirkt sich kaum aus

Bei entsprechender Ausgestaltung führt das handelsrechtlich dazu, dass Verpflichtung und Vermögen in der Bilanz sowie Aufwands- und Ertragsposten in der GuV-Rechnung saldiert ausgewiesen werden.

Wenn das Deckungsvermögen exakt der Pensionsrückstellung entspricht, dann ist der Saldo null – also keine Pensionsrückstellung. Im Anhang sind die Höhe der Pensionsverpflichtungen (Erfüllungsbetrag) und die Höhe des Deckungsvermögens jedoch auszuweisen.

Scheinbar ist damit das Ziel erreicht – keine Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Doch auf die Berücksichtigung in der GuV hat die Bildung von Zweckvermögen (Deckungsvermögen) keine oder nur geringe Auswirkungen.

Denn zunächst sind die Pensionsverpflichtungen ganz normal zu bewerten: Die beschriebenen Aufwandspositionen sind zu ermitteln und entsprechend zu buchen. Erst nach Bewertung der Pensionsverpflichtungen wird das Deckungsvermögen für die Bilanz saldiert.

Auslagerung notwendig um Aufwände zu reduzieren

In der GuV wirkt sich zusätzliches Deckungsvermögen nur dadurch ergebnisverbessernd aus, dass dem Zinsaufwand aus der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nun ein (höherer) Zinsertrag aus der Kapitalanlage des Deckungsvermögens gegenübersteht.

Aufwände und Erträge werden in der GuV zwar auch saldiert ausgewiesen, aber insbesondere im aktuellen Zinsumfeld werden die Erträge aus dem zusätzlichen Deckungsvermögen die stetig steigenden Aufwände bei Weitem nicht kompensieren. Womit die GuV also weiterhin volatil und zinsabhängig bleibt.

Um Zins- und Zinsänderungsaufwand in der GuV nachhaltig zu reduzieren, bleibt, wenn das Unternehmen nicht in die Zusage an sich eingreifen kann oder möchte, nur die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen.

Wechsel des Durchführungsweges

Das heißt, die Pensionszusage wird auf einen externen Versorgungsträger übertragen. Betriebsrentenrechtlich spricht man vom Wechsel des Durchführungsweges – von der (unmittelbaren) Direktzusage auf einen (mittelbaren) Versorgungsträger.

Als mittelbare Versorgungsträger bieten sich grundsätzlich die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionsfonds an. Die weiteren mittelbaren Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse sind aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen in der Regel nicht geeignet.

Seite drei: Formen des Pensionsfonds

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