Pensionsfonds: Dem Teufelskreis entkommen

Pensionsfonds sind in zwei Ausprägungen am Markt verfügbar: Einerseits versicherungsförmig, anderseits nicht-versicherungsförmig oder kapitalmarktorientiert.

Ein versicherungsförmiger Pensionsfonds arbeitet und kalkuliert wie ein Lebensversicherer. Mit einem Höchstrechnungszins von aktuell 0,9 Prozent, mit aktueller Sterbetafel der Deutschen Aktuarsvereinigung (DAV) sowie den Kapitalanlage- und Solvabilitätsanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Die nicht-versicherungsförmige Form des Pensionsfonds kann dagegen wesentlich flexibler kalkulieren – „best estimate“, also „beste Schätzwerte“, ist hier das Stichwort.

Auch die Kapitalanlagevorschriften sind deutlich großzügiger und eröffnen dem Pensionsfonds ein breites Spektrum des Asset Managements.

Risiko für Arbeitgeber

Alles in allem bedeutet das für das Unternehmen, dass der für die Auslagerung zu zahlende Beitrag deutlich geringer ausfällt als bei einer versicherungsförmigen Variante des Pensionsfonds. Allerdings trägt bei der Auslagerung der Arbeitgeber das Risiko.

Gehen die Kalkulationsannahmen nicht auf, entwickelt sich also zum Beispiel die Kapitalanlage schlechter als angenommen, kann das für ihn bedeuten, dass er an den Pensionsfonds weitere Zahlungen leisten muss (sogenannte Nachschussverpflichtung).

Bei beiden Varianten erwirbt der Versorgungsberechtigte gegen den Pensionsfonds einen eigenen Rechtsanspruch, er hat also einen zusätzlichen Schuldner für seine Betriebsrente.

Auch vorzeitige Leistungen übertragbar

Übertragen werden können bereits laufende Rentenleistungen oder erdiente Anwartschaften, egal ob lebenslange Renten- oder einmalige Kapitalleistungen. Neben den Altersleistungen sind auch vorzeitige Versorgungsleistungen wie Hinterbliebenen- oder Invalidenrenten übertragbar.

Durch die Auslagerung auf einen Pensionsfonds werden die Versorgungsverpflichtungen in jedem Fall mit Kapital unterlegt. In der nicht-versicherungsförmigen Variante stehen dafür in aller Regel besondere Kapitalanlagen, zum Beispiel eigens entwickelte Spezialfonds, zur Verfügung.

In der Regel übersteigt nach der Auslagerung das Deckungsvermögen des Pensionsfonds die bislang handelsrechtlich gebildete Pensionsrückstellung für den ausgelagerten Teil der Versorgungsverpflichtungen. Somit kann dieser Teil der Pensionsrückstellung vollständig aufgelöst werden.

Seite vier: Zinsimmunisierung der GuV

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