Pensionsfonds: Dem Teufelskreis entkommen

Für den ausgelagerten Teil der Versorgungsverpflichtungen sind der Erfüllungsbetrag sowie das Deckungsvermögen des Pensionsfonds nur noch im Anhang zur Bilanz auszuweisen.

Der Erfüllungsbetrag des ausgelagerten Teils ist aber zu jedem Bilanzstichtag mit den dann geltenden Rechnungsgrundlagen, also insbesondere dem aktuellen HGB-Rechnungszins, neu zu ermitteln.

Wenn dieser Betrag für den ausgelagerten Teil dann steigt, weil der Rechnungszins stetig weiter sinkt, dann sind diese Veränderungen nicht mehr erfolgswirksam.

Sie wirken sich also nicht mehr in der GuV und somit auch nicht mehr in der Bilanz des Unternehmens aus. Man kann dies auch als eine „Zinsimmunisierung der GuV“ durch Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bezeichnen.

Steuerliche Effekte der Auslagerung

Die steuerliche Pensionsrückstellung ist für den ausgelagerten Teil der Versorgungsverpflichtungen ebenfalls vollständig aufzulösen. Zudem ergeben sich in vielen Fällen mit der Auslagerung noch interessante steuerliche Effekte: So sind beispielsweise Erträge aus Kapitalanlagen für Unternehmen grundsätzlich steuerpflichtig.

Solange die Anlage jedoch innerhalb des Pensionsfonds erfolgt, bleiben die Erträge für das Unternehmen steuerfrei. Erst mit einer Rückübertragung von Deckungsmitteln auf den Arbeitgeber fallen dann Steuern an.

Eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen ist immer mit einem Abfluss von Liquidität verbunden. Moderne Pensionsfonds bieten häufig Lösungen für liquiditätsschonende Auslagerungen, zum Beispiel durch Streckung der zu zahlenden Auslagerungsprämie über mehrere Jahre an.

Fondskosten genau prüfen

Neben solchen Produktfeatures ist es für das auslagernde Unternehmen besonders wichtig, auf die Kostenkalkulation der einzelnen Pensionsfonds zu achten.

Neben Einrichtungs- und laufenden Verwaltungskosten schlagen insbesondere die Kosten für die Kapitalanlage zu Buche. Diese sollten Arbeitgeber genau prüfen, denn auch auf den ersten Blick geringfügige Unterschiede in den Kosten summieren sich über die lange Laufzeit von Pensionsverpflichtungen auf.

Autor Michael Hoppstädter ist Geschäftsführer der Longial GmbH.

Lesen Sie das vollständige Interview in der aktuellen Cash.-Ausgabe 11/2017.

Foto: Longial

 

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