Wann bei der Nutzung von Drohnen der Haftpflichtschutz erweitert werden sollte

Immer mehr Menschen nutzen zu privaten Zwecken Drohnen. Je häufiger solche Flugobjekte in der Luft unterwegs sind, desto größer ist das Risiko, dass durch Abstürze, Zusammenstöße und Unfälle Dritten ein Schaden entsteht. Daher gibt es einige klare gesetzliche Regelungen – auch zum Versicherungsschutz. Darauf verweist die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W).

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Drohnenbesitzern können erhebliche Haftungsrisiken drohen.

Nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) besteht für alle Luftfahrzeuge und somit auch für Flugmodelle und Drohnen eine Versicherungspflicht. Es gilt: Wer mit seiner Drohne einen Schaden verursacht, haftet in vollem Umfang dafür. Die Württembergische Versicherung bietet Haltern von privat genutzten Drohnen und Flugmodellen bis fünf Kilogramm Gesamtgewicht den gesetzlich geforderten Schutz durch eine Erweiterung der Privat-Haftpflichtversicherung an. Die Versicherungssumme beträgt drei Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Jahresnettobeiträge für diesen Zusatz betragen zwischen rund 40 bis knapp 70 Euro pro Jahr.

Keine Versicherungspflicht für Spielzeugdrohnen

Für Drohnen, die als Spielzeug gelten, besteht keine Versicherungspflicht. Da es jedoch keine gesetzliche Abgrenzung zwischen Spielzeug und Luftfahrzeug gibt und die Übergänge fließend sind, empfiehlt die Württembergische auch Haltern von Kleinst-Drohnen, diese Versicherung abzuschließen, weil auch damit große Schäden mit hohen finanziellen Forderungen verursacht werden können.

Wer wann wie haftet

Ein Beispiel: Ein Mann lässt seine 20 Gramm wiegende Mini-Drohne in seinem Vorgarten fliegen. Durch einen Windstoß gelangt die Drohne auf die angrenzende Straße und erschreckt einen Fahrradfahrer. Dieser stürzt und holt sich eine Platzwunde an der Stirn, ein gebrochenes Handgelenk und zahlreiche Schürfwunden. Während die medizinische Erstversorgung von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Radfahrers bezahlt wird, übernimmt die private Haftpflichtversicherung des Drohnenhalters, der den Unfall verursacht hat, unter anderem mögliche Forderungen des Verletzten nach Schmerzensgeld, Schadenersatz oder Heilbehandlungskosten sowie Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. (fm)

Foto: Shutterstock

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