Wiedergeburt des Provisionsabgabeverbots

Zwar könnte die Teilung laufender Provisionen auch nach dem Verbot zulässig sein. Unklar ist jedoch, ob Vermittler die Verwendung der Nachlässe zur Prämienreduzierung sicherstellen müssen, dies jedoch nur können, wenn sie das Inkasso ausüben, oder ob jede dauerhafte Reduzierung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers ausreicht. Auch die Frage, ob sich eine Leistungserhöhung durch die Provisionsabgabe in der Lebensversicherung auch dann als dauerhaft im Sinne des Ausnahmetatbestandes darstellt, wenn sie frühstornobedingte geringe Rückkaufswerte der ersten Vertragsjahre auffängt, überlässt der Gesetzgeber den Entscheidungen der Gerichte.

Bundesrat will Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen

Der Bundesrat hat darum gebeten, zu prüfen, ob das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots notwendig und sinnvoll ist. Es solle geprüft werden, ob Wettbewerb, Beratungsqualität und Transparenz von Vertriebskosten zugunsten der Verbraucher sichergestellt sind. Ein verbraucherschützender Effekt sei auf den ersten Blick nicht erkennbar. Selbst wenn Fehlanreize zum Verkauf verhindert würden, sei zu prüfen, ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gäbe, die auch ohne Verbot eine gleichermaßen verbraucherschützende Wirkung haben. Die Bundesregierung hat dies zurückgewiesen. Zu einer entsprechenden Prüfung sah sie keinen Anlass. Was folgt, liest sich wie die gern bemühte populistische Formel der Alternativlosigkeit. Nach Meinung der Bundesregierung ergibt sich der Verbraucherschutz daraus, dass Verbraucher bei angebotener Provisionsabgabe eher diese im Blick hätten, als einen passenden Versicherungsschutz. Provisionsweitergaben würden als Verkaufsargument ausgeschlossen. Es sei keine Alternative ersichtlich, die gleichermaßen Verbraucherschutz entfalte, zugleich schnell und effektiv wirke und die Versicherer weniger belaste.

Seite drei: Warum das Provisionsabgabeverbot keinesfalls alternativlos ist

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