PRIIP-KIDs: Fallstricke für Vermittler

Fallstrick 3: übergabepflichtige Situationen

Die PRIIP-Verordnung fordert, dass jedem Kleinanleger beziehungsweise Versicherungskunden, dem ein PRIP oder ein Versicherungsanlageprodukt angeboten wird oder der hierzu beraten wird, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird. Wer hier nach alter Gewohnheit denkt, die Übergabepflicht sei auf bestimmte Situationen (Beratung, Zeichnung etc.) beschränkt, irrt. Das Basisinformationsblatt ist vielmehr immer dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde entweder auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird, oder wenn ihm die Möglichkeit zur Zeichnung bzw. zum Erwerb eröffnet wird. So löst beispielsweise auch ein „Execution-only“-Vorgang eine entsprechende Übergabepflicht aus.

Dasselbe gilt auch für Angebote über Zweitmarktplattformen oder so genannte Privatverkäufe von AIF-Fondsanteilen (Beispiel: Der Vermittler sucht im Kundenkreis einen Kaufinteressenten für den Anteil eines anderen Kunden an einem geschlossenen Immobilienfonds). Umstritten ist noch, ob bei einem Kundenkontakt auch dann ein PRIIP-KID übergeben werden muss, wenn der Berater bezüglich des betreffenden Produkts eine Halteempfehlung oder eine Verkaufsempfehlung abgibt; aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies jedenfalls empfehlenswert. Die frühere Übergabe eines Basisinformationsblatts anlässlich der ursprünglichen Kaufempfehlung entlastet insoweit nicht, falls zum Zeitpunkt der Halte- oder Verkaufsempfehlung ein aktualisiertes Basisinformationsblatt vorliegt.

Fallstrick 4: Grundsatz der papierhaften Übergabe

Grundsätzlich ist die Übergabeverpflichtung durch Übergabe des papierhaften Basisinformationsblatts zu erfüllen. In engen rechtlichen Grenzen ist alternativ auch eine Zurverfügungstellung des PRIIP-KIDs auf einem elektronischen Datenträger oder über eine Webseite möglich. Hierzu müssen aber gewisse technische Voraussetzungen beim Kunden gegeben sein, außerdem müssen dem Kunden zusätzliche Informationen erteilt werden und seine Wahlfreiheit bezüglich der papierhaften Übergabe darf nicht eingeschränkt werden.

Wer seinem Kunden das Basisinformationsblatt beispielsweise per E-Mail übermitteln möchte, sollte sich daher eingehend mit den Vorgaben des Art. 14 der PRIIP-Verordnung befassen. Denn wer gegen diese Vorgaben verstößt, erfüllt seine Pflicht zur Übergabe des Basisinformationsblatts allenfalls mangelhaft und setzt sich Haftungsgefahren aus.

Seite drei: Wann ein Basisinformationsblatt übergeben werden muss

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