Wenn der Postmann gar nicht klingelt: Lust und Frust beim Paketversand

Muss man Pakete des Nachbarn annehmen?



Fahrenholz stellt klar: „Sie sind nicht verpflichtet, fremde Pakete anzunehmen. Werden Sie darum gebeten, eine Sendung für einen Nachbarn anzunehmen, dürfen Sie dies verweigern.“ Andernfalls muss man dem Empfänger unverzüglich mitteilen, dass die Sendung bei einem lagert, und sie herausgeben.

Hat man das Päckchen unter Erbringung einer Vorleistung – etwa gegen Zahlung von Nachnahmekosten – angenommen, muss man es erst herausgeben, wenn der Adressat die Vorleistung erstattet hat. Das Paket einfach vor die Tür des Nachbarn zu legen, ist keine gute Idee: Wird es von dort gestohlen, ist der Erstempfänger zu Schadenersatz verpflichtet.

Kann ich einen Ablageort vereinbaren?



Ja, das ist möglich. Rechtsanwalt Ralf Fahrenholz erklärt: „Sie können mit dem Zusteller einen sogenannten Ablage- oder Garagenvertrag schließen. In diesem vereinbaren Sie, dass der Dienstleister Sendungen an einem vorbestimmten Ort hinterlegen darf, wie zum Beispiel in der Garage.“

Was zunächst praktisch klingt, hat allerdings einen Haken: Bei den meisten Zustellern gilt die Ware mit dem Ablegen an diesem Ort als zugestellt. Verschafft sich ein Dritter Zugang zu diesem Ort und stiehlt das Paket, hat der Empfänger keinen Anspruch auf eine erneute Sendung.

 

Seite 4: Was tun bei Verlust

 

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