Auf die Bindung des Unternehmers kommt es an!

Handelsvertretern – nach dem Gesetz – steht wegen der von Ihnen vermittelten dynamischen Lebensversicherungen auch für Erhöhungsgeschäfte, die nach ihrem Ausscheiden erfolgen, Provisionen zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Es ist davon auszugehen, dass Erhöhungsgeschäfte künftig den Nachbearbeitungsgrundsätzen unterliegen.“

Bei der Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen, bei denen sich Leistung und Beitrag in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Kunde nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen nach Ansicht der Karlsruher Richter auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück.

Im Zweifel, also vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung, seien sie damit gemäß Paragraf 87 Absatz 1 Satz 1 HGB provisionspflichtig.

Es entspreche der Eigenart dynamischer Lebensversicherungen, die vereinbarungsgemäß eintretenden Erhöhungen schon mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags als vereinbart anzusehen. Dem Kunden werde zwar das Recht eingeräumt einer Erhöhung zu widersprechen.

Einseitige Bindung für Versicherer

Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags entstehe jedoch für den Versicherer einseitig eine Bindung für die gesamte Vertragslaufzeit – einschließlich sämtlicher Erhöhungen. Diese sei lediglich auflösend dadurch bedingt, dass der Kunde von dem ihm eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch mache.

Die Erhöhung der Versicherungssumme bei dynamischen Lebensversicherungen sei nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig.

Denn die Erhöhung werde aufgrund des geschlossenen Lebensversicherungsvertrags bereits dann wirksam, wenn der Kunde nicht widerspreche und die Mehrprämie zahle.

Seite zwei: Kein Grund Beschränkungen auszuweiten

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