Auf die Bindung des Unternehmers kommt es an!

Mit der Annahme einer Provisionspflicht werde das systematische Verhältnis von Provisionsansprüchen einerseits und der Ausgleich gemäß Paragraf 89 b Absatz 5 HGB andererseits nicht unterlaufen. Soweit dem Vertreter noch Abschlussprovisionen zu zahlen sind, fehle es an ausgleichsfähigen Provisionsverlusten.

Die Beschränkungen in Paragraf 89 b HGB fänden lediglich Anwendung, wenn dem Vertreter Ausgleich begehrte. Es besteht daher kein Grund, sie auf vom Vertreter zu beanspruchende Abschlussprovisionen auszuweiten, nur weil diese nach Beendigung des Vertrags fällig werden.

Begehre der Vertreter Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertretervertrages bis zum Ablauf des jeweiligen von ihm vermittelten Lebensversicherungsvertrages mit Dynamik, entstehe mit Abschluss des Lebensversicherungsvertrages der Anspruch des Vertreters auf Abrechnung der jeweils fälligen Provision gemäß Paragraf 87 Absatz 1 Satz 1 HGB.

Entscheidung begegnet Bedenken

Voraussetzung dafür sei, dass der Vertretervertrag keine abweichende Bestimmung über die Provisionspflicht für nach Beendigung des Vertrags aufgrund der vereinbarten Dynamik eintretende Erhöhungen von Leistung und Beitrag enthalte.

Die Entscheidung begegnet Bedenken. Soweit sie im Wesentlichen darauf abstellt, dass der Unternehmer gebunden wird, die Versicherung zu erhöhen, kann dies nicht überzeugen.

Schon das Reichsgericht hat entschieden, dass ein provisionspflichtiges Geschäft nicht gegeben ist, wenn es an einer Verpflichtung des Kunden zur Leistung fehlt.

Seite drei: Provisionsanspruch aus Vertragserhöhung verneint

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