BaFin-Aufsicht für Vermittler kommt – warum auch immer

Diese Aussage ist kein Befund. Er ist eine politische Behauptung. Daten zu dieser Behauptung gibt es nicht. Eine Evaluierung von 34f und 34h GewO und der FinVermV hat – obwohl im Gesetzgebungsverfahren festgeschrieben – bislang nicht stattgefunden.

Die Bundesregierung musste erst im Mai 2019 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einräumen, dass es keine belastbaren Informationen zur Funktionsfähigkeit des Aufsichtssystems hat.

Auch die Gefahr von Interessenkonflikten bei einer Aufsicht durch die IHK´en sehe man – so die Bundesregierung – nicht. Vor dem Hintergrund heißt es im Papier des BMF nun auch nur noch, die Zersplitterung der Aufsicht könne zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen.

Das Argument der „Zersplitterung“ ist losgelöst von der Frage der Qualität. Man mag die bisherige Aufsicht als eine „Zersplitterung“ wahrnehmen. Diesem Argument folgend müssten nicht nur auch Darlehensvermittler und Versicherungsvermittler der Aufsicht der Bafin unterstellt werden; das Argument der „Zersplitterung“ würde sich vielmehr gegen jede Form lokaler und regionaler Aufsicht wenden.

Die dezentrale Aufsicht ist jedoch kein Zufallsprodukt. Sie ist Ausprägung des föderalen Staatsaufbaus, bei dem auch bundeseinheitliche Rechtsmaterie grundsätzlich von Landesbehörden durchgeführt und beaufsichtigt wird.

Eine gewisse Anerkennung der lokalen Stellen ergibt sich daraus, dass die Sachkundeprüfungen auch weiterhin von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werden sollen.

Bei der Frage, welchen Personen der Marktzugang als Finanzanlagendienstleister gewährt wird, bleiben die Kammern also weiterhin gefragter Partner. Das 2013 errichtete Aufsichtssystem wäre auch darüber hinaus in der Lage, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu bieten:

Durch Bündelung der Kompetenzen für Prüfung und Aufsicht bei den Industrie- und Handelskammern, die Evaluierung und Nachjustierung sowie Vereinbarung und Überwachung einheitlicher Standards im ständigen Austausch mit der BaFin.

Denn für eine einheitliche Aufsicht ist nicht wichtig, wer prüft. Entscheidend ist, dass mit gleichen Maßstäben geprüft wird.

 

Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte

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