Drohne – Weihnachtsgeschenk zum Abheben

Drohnen führen schon seit Jahren die Hitliste der Weihnachtsgeschenke an. Doch reines Spielzeug sind sie nicht. Deshalb stutzen rechtliche Vorgaben den Drohnen auch die Flügel: Nicht überall, wo man fliegen kann, darf man – und ohne Versicherung muss man sogar ganz auf dem Boden bleiben.

Beliebtes Weihnachtsgeschenk für junge und jung Gebliebene: Drohnen. Vor dem ersten Flug gilt es allerdings einiges zu beachten.

 

Egal, ob die Drohnen gewerblich oder privat als Freizeitvergnügen genutzt werden: Im Schadenfall ist laut der Huk-Coburg immer der Eigentümer bzw. der Halter in der Uhr. Das gilt auch, wenn er seine Drohne verleiht.

Wer haftet für Schäden

Und ein Unfall ist auch im Privatbereich schnell passiert: Oft werden Drohnen von einer Windböe erfasst, stürzen ab und beschädigen ein parkendes Auto. Für die Schäden am Auto muss der Drohnenhalter geradestehen. Aus diesem Grund bieten private Haftpflichtversicherungen seit einiger Zeit Versicherungsschutz für Drohnen.

Wichtig für den Versicherungsschutz ist das Gewicht: Privatgenutzte Drohnen bis zu 250 Gramm sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist kostenfrei mitversichert, während die schweren Ausführungen eigens miteingeschlossen werden müssen. Ein Gespräch mit dem Versicherer mache also Sinn, so die Huk-Coburg. Gewerbliche Nutzer benötigen hingegen eine eigene Drohnenversicherung.

Doch egal, ob privat oder gewerblich genutzt, die Haftungsfrage hängt bei Drohnen nicht vom Verschulden ab. Der Gesetzgeber geht bei unbemannten Flugobjekten von einer Gefährdungshaftung aus. Das heißt, der Halter haftet mit oder – wie im Beispiel beschrieben – ohne Verschulden.

 

Seite 2: Wo der Überflug verboten ist

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments