Ein Knöllchen bei Aldi: Dauerparken vor dem Supermarkt

Darf kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Tobias Klingelhöfer: Ja, einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses „Risiko“ weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin.

Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt.

Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen.

Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (Az.: V ZR 144/08).

 

Wer zahlt die Strafe bei Car-Sharing-Autos?

Tobias Klingelhöfer: Die Car-Sharing-Anbieter wissen genau, wer zu welcher Zeit das Fahrzeug in Gebrauch hatte. Somit streckt der Anbieter die entstandenen Kosten höchstens vor und holt sie sich vom Nutzer wieder. Es gibt also auch hier kein Entrinnen: Wer regelwidrig parkt, muss Strafzettel oder Abschleppgebühren zahlen.

Das ist noch nicht alles: In der Regel erheben die Car-Sharing-Anbieter pauschale Bearbeitungsgebühren. Die variieren allerdings stark. So berechnet Car2Go bei einem normalen Parkverstoß für die Ermittlung des Fahrers und die Weitergabe der Perso¬nalien an die Ordnungsbehörden 10 Euro; wird das Fahrzeug abgeschleppt, werden es sogar 50 Euro.

DriveNow berechnet hingegen 18 Euro für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und 25 Euro bei Abschleppvorgängen. Beide Anbieter berechnen 50 Euro, wenn Mitarbeiter die Pkw umparken müssen.

Foto: Arag

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