FinVermV: „Querverweise gefährden Rechtssicherheit“

Zur Begründung für die Fristverdoppelung heißt es in dem (Entwurf, Seite 28) vergleichsweise knapp, dass „Finanzanlagen oftmals eine längere Laufzeit als fünf Jahre“ hätten. So könnten „Anteile an geschlossenen Investmentfonds häufig in den ersten fünf bis zehn Jahren nicht veräußert werden.“

Dass mit dieser Ausweitung zudem die vielfach angemahnte Harmonisierung mit zivilrechtlichen Verjährungsfristen erfolgt, findet zwar dort keine Erwähnung.

Dass diese Überlegungen aber mitbestimmend waren, lässt sich unmittelbar zuvor getroffene Aussage ableiten, dass „der Gewerbetreibende die von ihm angefertigten Aufzeichnungen im Schadenfall verwenden und auswerten und zum Beispiel an seine Berufshaftpflichtversicherung weiterleiten“ darf.

Geeignetheitserklärung nur bei Privatkunden

Ebenfalls entschärft und an die Regelungen im WpHG (§ 64 Abs. 4) angepasst wurde die Pflicht, eine Geeignetheitserklärung anzufertigen und auszuhändigen. Während diese Pflicht im bisherigen Wortlaut noch jedem Anleger gegenüber gelten sollte, gilt diese zukünftig lediglich gegenüber Privatkunden.

Abweichungen vom Zielmarkt möglich

Eine weitere Verbesserung bietet der Entwurf zum Umgang mit dem Zielmarkt (§ 16 FinVermV-neu). Nach dem bisherigen Wortlaut hätten freie Vermittler zukünftig Produkte nur an Endkunden innerhalb des definierten Zielmarktes vermitteln dürfen. Diese ausnahmslose Bindung an den Zielmarkt war eine erhebliche Einschränkung gegenüber der Ermächtigungsgrundlage in § 34g GewO.

Sie war auch enger als die entsprechende Regelung für Wertpapierdienstleister (§§ 63 Abs. 5, 80 Abs. 9 WpHG). Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Vertriebswegen (WpHG vs. Fin-VermV) gibt es nicht. Darauf haben im Konsultationsverfahren unter anderem der DIHK und das Hessische Finanzministerium hingewiesen.

Auch dieser Änderungsbedarf wurde erkannt und umgesetzt. Das BMWi erkennt an, dass der Vertrieb einer Anlage außerhalb des Zielmarktes in begründeten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Diversifizierung im bestmöglichen Interesse des Anlegers sein kann (Entwurf , Seite 25 f.). Eine solche Abweichung ist freilich sorgfältig zu dokumentieren und mit entsprechenden Risikohinweisen zu flankieren.

Provisionen erlaubt

Für die Annahme von Provisionen befindet sich nun ebenfalls eine erfreuliche Klarstellung im Text: Die Annahme von Zuwendungen durch den Vermittler bleibt ausdrücklich zulässig (Begründung zu § 17, Entwurf, Seite 25).

Voraussetzung ist, dass (1) die Zuwendung der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Kundeninteresse nicht entgegen steht, sich (2) nicht nachteilig auf die Qualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirkt und (3) nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigt, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Die deutlich engere Formulierung in § 70 WpHG, nach der bei WpDU jede Zuwendung auf Qualitätsverbesserung ausgelegt sein muss, wird weiterhin nicht für freie Vermittler gelten.

Erleichterung bei Kosteninformation

Für die Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (§ 13 FinVermV-neu) darf der Vermittler nach dem aktuellen Wortlaut nun ausdrücklich auf die Informationen zurückgreifen, die ihm das die Finanzanlage konzipierende WpDU, der Emittent oder die Depotbank zur Verfügung stellt.

Soweit das WpDU, der Emittent oder die Depotbank dem Anleger diese Informationen bereits zur Verfügung stellt, gilt die Informationspflicht des Vermittlers damit als erfüllt. In diesen Fällen muss der Vermittler nur noch Informationen über die Kosten und Nebenkosten seiner eigenen Dienstleistung zur Verfügung stellen.

Erfrischend offen behandelt das BMWi die Fragen rund um die Pflicht zur ex-post-Kosteninformation im Fall einer laufenden Vertragsbeziehung (§ 13 Abs. 2 FinVermV). Es stellt nüchtern fest, dass „zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht klar [ist], wie die Pflicht zur ex-post-Kosteninformation technisch und organisatorisch umgesetzt werden soll.

 

Seite 3: Ungenau, unverständlich, unüberschaubar

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments