FinVermV: „Querverweise gefährden Rechtssicherheit“

Die Depotbanken unterliegen [….] ihrerseits ebenfalls der Pflicht, dem Anleger mindestens einmal jährlich während der Laufzeit der Anlage ex-post-Informationen über alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.“

Inwieweit die Pflichten der Finanzanlagenvermittler und der Depotbanken zur ex-post-Information durch eine gemeinsame Information gegenüber dem Anleger erfüllt werden können, um Doppelinformationen zu vermeiden, sei – so das BMWi – derzeit noch nicht geklärt.

Auch wenn die Klärung noch aussteht, hat das BMWi mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Information von Vermittlern und Depotbanken auch hier einen sinnvollen Weg vorgezeichnet.

Ungenau, unverständlich, unüberschaubar

Ein zentraler Wunsch an die neue FinVermV bleibt jedoch unerfüllt: Der Wunsch nach einem aus sich heraus verständlichen Regelwerk. Auch der nachgebesserte Entwurf enthält eine Fülle von Verweisen auf Regelungen in anderen Gesetzen und die Delegierten-Verordnung. Das BMWi hat den Kreis der relevanten Dokumente sogar noch erweitert.

So heißt es in der Begründung (Seite 26) zu § 13 FinVermV-neu nun explizit, von den Gewerbetreibenden seien zur Auslegung der Artikel 46, 47 Abs. 1, 48 und 50 bis 53 der Delegierten Verordnung auch „die jeweiligen Erwägungsgründe sowie die von der ESMA veröffentlichten Q&A (Fragen und Antworten) heranzuziehen.“

Schon für WpDu unter dem WpHG ist dieses Regel-Patchwork eine Herausforderung, für freie Vermittler ist es eine Zumutung. Selbst Juristen werden in den nächsten Jahren trefflich darüber streiten, was sich etwa konkret dahinter verbirgt, wenn „hinsichtlich der Geeignetheit“ die auf Wertpapierdienstleister zugeschnittenen, umfangreichen Artikel 54 und 55 der Delegierten-Verordnung „entsprechend anzuwenden“ sind.

Die Verweisungstechnik kann zwar helfen, Regelwerke schlank und übersichtlich zu halten. Im Fall der FinVermV gefährden die Verweise Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Das Prinzip der Rechtssicherheit verlangt, dass der Normadressat den Inhalt der Norm versteht. Von der Fin-VermV sind überwiegend Einzelgewerbetreibende betroffen, die über keine eigene Rechtsabteilung und keinen Compliance-Beauftragten verfügen.

Sie sind von der Unternehmensstruktur mit WpHG-Instituten nicht vergleichbar und haben nicht die Kapazitäten, sich selbst mit komplexen rechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen. Sie werden ohne externe Unterstützung durch Haftungsdächer, Verbände oder Rechtsberater kaum in der Lage sein, die an sich gerichteten Verhaltensappelle vollständig zu finden, zu verstehen und umzusetzen.

Das BMWi hat die Chance vertan, die FinVermV als „Regelwerk aus einem Guss“ zu erhalten. Das ist deshalb besonders schade, weil das Ministerium weiß, an wen es diese Verhaltensregeln richtet: an überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelgewerbetreibende , deren Belange durch die Regelungen insgesamt erheblich berührt werden.

Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte

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