Vertrieb: Einseitige Provisionskürzungen

Bisher konnten sich Handelsvertreter darauf verlassen, dass ihr Schweigen auf eine einseitige Vertragsänderung des Unternehmers aus rechtlicher Sicht keine Zustimmung zu der Änderung bedeutet. Das hat nun eine Ende.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Das Gericht hat die Motivlage des Handelsvertreters selbst gar nicht hinterfragt.“

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass durch einen fehlenden ausdrücklichen Widerspruch des Handelsvertreters, stillschweigend ein neuer Vertrag mit der Vertragsänderung zustande kommt, wenn das geänderte Vertragsverhältnis in der Folge gelebt wird.

Dies gilt auch, wenn die Vertragsänderung für den Handelsvertreter eindeutig nachteilig ist und er auf die Vertragsänderung keinen Einfluss nehmen konnte.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte ein Allfinanzvertrieb in einem Rundbrief an seine Handelsvertreter angekündigt, die Provisionen im Bereich der Lebensversicherungen zu kürzen. Die Kürzung belief sich auf rund zehn Prozent.

Wie nahezu alle betroffenen Handelsvertreter, widersprach der Kläger der Kürzung nicht, stimmte ihr allerdings auch nicht ausdrücklich zu. In der Folge reichte er zwischen 2011 bis 2014 weiter Lebensversicherungsverträge ein und erhielt die gekürzte Provision ausgezahlt.

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages rügte der Handelsvertreter die Provisionskürzungen und machte für die vergangenen drei Jahre die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten zu der tatsächlich ausgezahlten Provision geltend.

Die Vertriebsgesellschaft zahlte die geforderten Provisionen nicht nach, weshalb der Handelsvertreter unter anderem den Zahlungsanspruch gegen die Vertriebsgesellschaft auf dem Klageweg geltend machte.

Seite zwei: Die Begründung

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