Kennzeichenwechsel zum 1. März: Höchste Zeit für neuen Schutz

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

·         Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

·         Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1. März 1992 versichert waren

·         Quads und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

·         Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h

·         Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h

·         Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)

·         E-Roller mit Betriebserlaubnis

·         Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen

·         Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

 

Foto:  Shutterstock

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