Nachbearbeitungspflichten: Burnout des Vertreters schränkt Wahlrecht nicht ein!

Das OLG Köln hat kürzlich darüber entschieden, ob der Vertreter Provisionen auch dann zurückzuzahlen hat, wenn er aus gesundheitlichen Gründen selbst keine Nachbearbeitung vorgenommen hat. Ein Gastbeitrag von Jürgen Evers, EversRechtsanwälte für Vertriebsrecht .


Der Unternehmer hat den Vertreter auf Rückzahlung unverdienter Provisionen in Anspruch genommen. Vereinbart war, dass Ansprüche in 13 Monaten ab Ende des Monats verjähren, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Der Unternehmer führte das Provisionskonto in laufender Rechnung. Der Vertreter gab zuletzt 2014 das vertraglich vorgesehene jährliche Saldoanerkenntnis ab und bestätigte 4.679,97 € zu schulden.

Verjährung von Stornorückforderungen

Er loggte sich Ende 2014 das letzte Mal in das Außendienst-Informationssystem ein. Der Vertreter kündigte ordentlich wegen Burnouts und Depressionen. lm November 2016 erteilte der Unternehmer eine Abrechnung mit einem Sollsaldo in Höhe von 43.242,57 €.

Seiner Meinung nach sollte die abgekürzte Verjährung nicht für anerkannte Salden gelten. Der Vertreter sah die Kontokorrentabrede als unwirksam an. Zudem hielt er die Abrechnungen nicht für nachvollziehbar. Auch fehle es an ausreichenden Stornoabwehrbemühungen des Unternehmers.

Verjährung von Pensionsrückstellungen

Überdies seien Provisionsrückforderungen verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unternehmer könne allenfalls Einzelforderungen geltend machen. Diese verjährten in 13 Monaten, weshalb nur solche durchsetzbar seien, die nach November 2015 entstanden sind. Solche habe der Unternehmer jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt.

lm Übrigen fehle es an ausreichenden Stornoabwehrmaßnahmen, weil eine Benachrichtigung des Vertreters wegen dessen Erkrankung und auch deshalb, weil dieser sich nicht mehr in das Außendienst-Informationssystem eingeloggt habe, nicht ausreichend gewesen sei. Das OLG verurteilte den Vertreter zur Zahlung eines Betrages von 11.553,76 €. Dabei ließ sich der Senat im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen leiten.

Folgenreiches Saldoanerkenntnis

Zunächst schulde der Vertreter den von ihm anerkannten Betrag. Ein Kontokorrent könne wirksam vertretervertraglich vereinbart werden. Ebenso könne der Vertreter den darin festgestellten Saldo bindend anerkennen – mit der Folge, dass das Saldoanerkenntnis eine vom Schuldgrund losgelöste Forderung schaffe, die als einzige abstrakte Forderung die Einzelforderungen ersetze. Diese verjähre gesetzlich nach drei Jahren, auch wenn der Vertretervertrag regelt, dass Ansprüche in dreizehn Monaten verjähren.

Denn die abgekürzte Frist gelte nur für Einzelforderungen, nicht für anerkannte Salden. Sie sei auf diese auch deshalb nicht anwendbar, weil nach dem verabredeten Sinn und Zweck durch die verkürzte Frist etwaige Unklarheiten beseitigt werden sollen, die durch das Anerkenntnis bereits ausgeräumt würden.

Werde dagegen eine Kontokorrentabrede nach dem letzten Anerkenntnis nicht mehr praktiziert, weil der Vertreter keine Saldenanerkenntnisse mehr abgebe, müsse der Unternehmer anschließend Einzelforderungen geltend machen.

 

Seite 2: Grundlagen für die Annahme einer Kenntniserlengung fehlen

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