Patientenverfügung: So konkret muss sie sein

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überzogen werden, da der Betroffene seine Patientenbiographie nicht vorausahnen kann. Es kann nur eine Umschreibung einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation verlangt werden, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 14. November 2018, wie die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) mitteilt.

Die Patientenverfügung muss eindeutig formuliert sein und den Standards des BGH genügen.

Die 1940 geborene Patientin erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall, lag seitdem im Wachkoma und wurde über eine Magensonde versorgt. Der Sohn und der Ehemann wurden 2012 vom Betreuungsgericht zu jeweils alleinvertretungsberechtigen Betreuern bestellt. Die Patientin hatte 1998 eine schriftliche Patientenverfügung errichtet. Darin legte sie fest, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn medizinisch eindeutig feststehe, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe.

Gegenüber Familienangehörigen und Bekannten hatte sie anlässlich zweier Wachkomapatienten in ihrem Umfeld wiederholt gesagt, dass sie nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten und so daliegen wollte, lieber sterbe sie.

Der Sohn verlangte die Einstellung der Versorgung der Mutter, da sie dies in ihrer Patientenverfügung wünsche. Der Ehemann lehnte dies ab.

Seite zwei: Die Entscheidung

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